RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten