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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010