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L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde VorarlbergNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6.1988 zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gem § 368 Z 11 iVm § 198 Z 2 GewO 1973 und § 2 Abs 1 der SperrV begangen zu haben. Damit, daß nach dem Spruch des Bescheides der belBeh vom 31.10.1989 das in ihrem Bescheid vom 6.6.1988 enthaltene Zitat des § 2 Abs 1 der zitierten SperrstundenV durch das Zitat des § 1 Abs 1 dieser V ersetzt wurde, wurde der Bescheid vom 6.6.1988 im Spruchteil nach § 44a lit b VStG inhaltlich geändert. Dies deshalb, da dem Besch angelastet worden war, die für ein Gasthaus geltende
Sperrstunde nicht eingehalten zu haben, während sich der § 2 Abs 1 SperrV jedoch nicht auf Gasthäuser, sondern auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, und zwar auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen bezieht und ferner keine Sperrstunde mit 24.00 Uhr, sondern eine solche um 02.00 Uhr vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X02Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009