RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0010

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §62 Abs4;
GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV Vlbg 1957 §1 Abs1;
SperrV Vlbg 1957 §2 Abs1;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6.1988 zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gem § 368 Z 11 iVm § 198 Z 2 GewO 1973 und § 2 Abs 1 der SperrV begangen zu haben. Damit, daß nach dem Spruch des Bescheides der belBeh vom 31.10.1989 das in ihrem Bescheid vom 6.6.1988 enthaltene Zitat des § 2 Abs 1 der zitierten SperrstundenV durch das Zitat des § 1 Abs 1 dieser V ersetzt wurde, wurde der Bescheid vom 6.6.1988 im Spruchteil nach § 44a lit b VStG inhaltlich geändert. Dies deshalb, da dem Besch angelastet worden war, die für ein Gasthaus geltende

Sperrstunde nicht eingehalten zu haben, während sich der § 2 Abs 1 SperrV jedoch nicht auf Gasthäuser, sondern auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, und zwar auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen bezieht und ferner keine Sperrstunde mit 24.00 Uhr, sondern eine solche um 02.00 Uhr vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X02

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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