TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 86/07/0072

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §20;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1985, Zl. VI/3-AO-103/58 (Zl. 86/07/0072) und Zl. VI/3-AO-103/63 (Zl. 86/07/0073), betreffend Zusammenlegung T, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren T erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 gemäß § 21 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG), den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindungen zweier Parteien, darunter des Beschwerdeführers, aufgrund dessen vorangegangener Berufung der Oberste Agrarsenat das vor ihm bekämpfte, den Zusammenlegungsplan abändernde Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. September 1980 mit Erkenntnis vom 3. März 1982 behoben und die Angelegenheit an die ABB zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen hatte.

Über die gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1983 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit zwei Erkenntnissen vom 2. April 1985. Mit dem einen Erkenntnis (Zl. VI/3-AO-103/58) wurde aus Anlaß der Berufung, soweit mit ihr die Festsetzung des Angleichungsfaktors (§ 20 FLG) angefochten worden sei, der bezeichnete Bescheid, insoweit er den Angleichungsfaktor neu festlege, gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 FLG sowie § 66 Abs. 2 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB verwiesen; dies deswegen, weil die ABB den 1977 mit 40 bestimmten Angleichungsfaktor im Bescheid vom 17. Oktober 1983 ohne nähere Begründung auf 70 abgeändert habe, zur Feststellung des Ausmaßes der Änderung jedoch ein Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung erforderlich seien. Mit dem anderen Erkenntnis

(Zl. VI/3-AO-103/63) wurde der Berufung des Beschwerdeführers, insoweit durch sie die Festsetzung des Angleichungsfaktors nicht bekämpft worden ist, nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Abfindung zweier Parteien, darunter des Beschwerdeführers, gemäß § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 17 Abs. 1 und 7 FLG mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Abfindungsausweis für ONr. 124 (Beschwerdeführer) ausgewiesene, die Grundlage zur Berechnung der Geldausgleichung, bildende Punktedifferenz von "-285,44 Wertpunkte" auf

"-285,34 Wertpunkte" berichtigt wurde.

Diese beiden Erkenntnisse bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit den Beschlüssen vom 1. März 1986, B 372/85 und B 446/85, ablehnte und die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich durch das Erkenntnis Zl. VI/3-AO-103/58, in seinem "Recht auf endgültige Erledigung des gesamten Komplexes in einer Entscheidung" und durch das Erkenntnis Zl. VI/3-AO-103/63 nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift, worin sie deren Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres engen persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen beiden Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer hält die angefochtenen Erkenntnisse im Grunde des § 21 Abs. 2 lit. c FLG für rechtswidrig. Nach dieser Gesetzesstelle hat der gemäß § 21 Abs. 1 FLG über das Ergebnis der Zusammenlegung zu erlassende Zusammenlegungsplan unter anderem eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung "der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 7, § 20)" zu enthalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, jede Partei habe Anspruch darauf, daß ihre neue Flureinteilung in einer Enderledigung dargestellt und neben der Zusammenstellung der neuen Grundstücke auch in endgültiger Weise über allfällige Geldentschädigungen (gemeint im gegebenen Zusammenhang wohl: Geldausgleichungen) abgesprochen werde. Indem die belangte Behörde die Bestimmung des Angleichungsfaktors (§ 20 FLG) als Teilaspekt einer Regelung vorbehalten, den Zusammenlegungsplan dem Beschwerdeführer gegenüber aber im übrigen bestätigt habe, sei die vom Anpassungsfaktor abhängige Frage der Geldausgleichung (§ 17 Abs. 7 FLG) unzulässigerweise offengeblieben.

Gemäß § 17 Abs. 7 FLG ist der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch in Geld auszugleichen. Gemäß § 20 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 11 Abs. 6 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 (vorläufige Übernahme) oder § 27 (Ausführung des Zusammenlegungsplanes) durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Der Anpassungsfaktor ist bei wesentlicher Änderung des ortsüblichen Verkehrswertes (§ 20 Abs. 2 und 3 FLG) neu zu bestimmen.

Wenn in § 21 Abs. 2 lit. c FLG bei Anführung der Geldausgleichungen (auch) auf § 20 FLG Bezug genommen wird, erhält die zuletzt genannte Regelung hiedurch keinen anderen Inhalt. Das bedeutet, daß der Angleichungsfaktor vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes nur anläßlich der - im Zusammenlegungsverfahren lediglich unter gewissen Voraussetzungen zu treffenden - Anordnung der vorläufigen Übernahme zu bestimmen und zudem in der Folge bei gegebenem Anlaß - vor, mit oder nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes - neu festzusetzen ist; daraus und aus der Vorschrift, daß die Festlegung "bescheidmäßig" - also mit einem eigenen, diesem Zweck dienenden Bescheid - zu erfolgen hat, ergibt sich, daß eine Neubestimmung des Angleichungsfaktors mit dem Zusammenlegungsplan einen von diesem trennbaren, vom "Bescheid (Zusammenlegungsplan)" (§ 21 Abs. 1 FLG) unterschiedenen bescheidmäßigen Abspruch darstellt, der mit dem Zusammenlegungsplan auch nicht etwa aus anderen Gründen unlösbar verbunden ist.

Daraus folgt, daß die mit zwei verschiedenen Erkenntnissen getroffene, einerseits den Angleichungsfaktor, andererseits den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung behandelnde Berufungsentscheidung nicht wegen dieser Trennung rechtswidrig war.

Da der Beschwerdeführer gegen das Berufungserkenntnis Zl. VI/3-AO-103/58, mit welchem die die Festlegung des Angleichungsfaktors betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 an die ABB zur Erlassung eines neuen Bescheides verwiesen wurde, in anderer Hinsicht - etwa wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung als solche - nicht bekämpft hat, erweist sich seine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis somit als unbegründet, weshalb jene gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß inzwischen die Neubestimmung des Angleichungsfaktors im fortgesetzten Verfahren bereits erfolgt ist, denn dies konnte für die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung - die nicht in der fehlenden gesetzmäßigen Neubestimmung, sondern in der vermeintlich unzulässigerweise getrennten Berufungsentscheidung erblickt wurde - keinen Anlaß bilden, die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Was das Erkenntnis Zl. VI/3-AO-103/63 betrifft, ist zunächst zu bemerken, daß durch die - vom Beschwerdeführer nicht beanstandete - zugleich mit der Berufungsabweisung vorgenommene Bescheidberichtigung keine den materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung betreffende Abweichung herbeigeführt und somit kein "abänderndes" Erkenntnis gefällt worden ist, gegen welches die Berufung an den Obersten Agrarsenat gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG eröffnet worden wäre (vgl. dazu den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1980, Slg. Nr. 8785).

Aus den obenstehenden Ausführungen ist ferner deutlich geworden, daß die vom Beschwerdeführer primär für gegeben erachtete Rechtswidrigkeit - die in der Trennung der Absprüche gelegen sein sollte - nicht vorliegt.

Was die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im einzelnen anlangt, hat der Beschwerdeführer letztlich nichts zielführendes vorgebracht: wenn er zum einen die Angabe in der Begründung des zweitgenannten angefochtenen Erkenntnisses, "den" Mangel eines bestimmten Grundstückes (Nr. 1818) - nämlich das Auftreten von Abschwemmungen - "erst jetzt" (richtig wäre: "erstmals im April 1984") geltend gemacht zu haben, - ausgehend von der Formulierung im angefochtenen Erkenntnis, soweit ersichtlich, zu Unrecht - als aktenwidrig bezeichnet, werden mit einem solchen Einwand allein noch nicht die dieses Grundstück betreffenden Feststellungen der belangten Behörde selbst in Frage gestellt und umso weniger entkräftet. Wenn der Beschwerdeführer zum andern sein Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung deswegen für verletzt ansieht, weil die Agrarbehörden im vorangegangenen Verfahren der Meinung gewesen seien, daß er einen Verlust von 3,5 ha rübenanbaufähiger Fläche erleide, nun aber nur 1,5 ha erhalte, berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht, daß in dem dem angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde vorangegangenen Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. März 1982, womit die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 an die ABB verwiesen worden war, ausdrücklich eine Beeinträchtigung des Betriebserfolges "auch durch eine nur um rd 1,5 - 2 ha kleinere Zuckerrübenfläche" in Betracht gezogen worden war und im nun angefochtenen Erkenntnis unwidersprochen festgehalten wurde, daß die für Rübenanbau geeignete Fläche um 1,7242 ha zugenommen habe, somit in dem vom Obersten Agrarsenat angegebenen Rahmen liegt.

Da nach allem Vorgesagten auch durch das angefochtene Erkenntnis Zl. VI/3-AO-103/63 in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wurde, war auch die gegen dieses gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den zweifach geltend gemachten, jedoch nur einfach entstandenen Vorlageaufwand.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070072.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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