RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0010

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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