RS Vwgh 1990/2/26 88/12/0074

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §62 Abs4;
SAG §22 Abs2 lita;
SAG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120074.X01

Im RIS seit

26.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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