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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Rechtssatz
Durch die vom Landesagrarsenat zugleich mit der Berufungsabweisung vorgenommene Bescheidberichtigung wird keine den materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung betreffende Abweichung herbeigeführt und somit kein ABÄNDERNDES Erkenntnis gefällt, gegen welches die Berufung an den Obersten Agrarsenat gem § 7 Abs 2 AgrBehG eröffnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070072.X02Im RIS seit
27.03.1990