TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/26 88/12/0074

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §62 Abs4;
SAG §22 Abs2 lita;
SAG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte

Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. März 1988, Zl. U-0000009/6, betreffend Berichtigung eines Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, eine Geldstrafe von S 15.000,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe verhängt und ihm weiters der Ersatz der (vollen) Verfahrenskosten angelastet.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen; hiebei änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ab und schrieb dem Beschwerdeführer - im Hinblick auf das Vorhandensein eines ebenfalls bestraften Miteigentümers - nur mehr die Hälfte der mit S 57.500,-- bestimmten Barauslagen zum Ersatz vor.

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich.

Da der im vorher genannten Straferkenntnis abgeänderte Spruch keinen Ausspruch über die Strafe enthielt, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG. Demnach habe der berichtigte Spruch wie folgt zu lauten (- die neu eingefügten Teile sind unterstrichen -):

"Der Beschuldigte N hat es als Eigentümer bzw. Miteigentümer der Gpn. Nr. 123 und 456/1, beide KG X in Innsbruck bzw. der darauf befindlichen Häuser, S-Straße 20, 22 und 24 - es war in diesen Häusern bzw. dem dortigen Stöckelgebäude der Gewerbebetrieb der ehemaligen Fa. M untergebracht - in der Zeit vom 1. September 1985 bis 23. Jänner 1986 entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 19. Jänner 1984 über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 512/1984, "(- richtig: 52/1984 -)" unterlassen, für die schadlose Beseitigung der in Ablichtung beigeschlossenen Gutachten des Herrn Kurt F vom 15. Mai 1986 nach Art bzw. mit Bezeichnung und unter Anführung der in den diesbezüglichen ÖNORMEN S 2101 und S 2100 enthaltenen sogenannten Schlüsselnummern für die gegenständlichen Substanzen und Menge angeführten Sonderabfälle im Sinne der ÖNORMEN S 2101 und S 2100 zu sorgen, in dem er diese vorbeschriebenen Sonderabfälle, welche seitens der Fa. M dort zurückgelassen wurden, auch nach Übergang dieser Liegenschaft in sein Eigentum bzw. Miteigentum nicht schadlos beseitigte, sondern vom 1. September 1985 bis 23. Jänner 1986 in den oben angeführten Häusern und insbesondere in dem oben angeführten Stöckelgebäude belassen hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes begangen.

GEMÄß § 22 ABS. 2 DES SONDERABFALLGESETZES WIRD GEGEN DEN BESCHULDIGTEN EINE GELDSTRAFE IN HÖHE VON S 15.000,-- VERHÄNGT.

IM FALLE DER UNEINBRINGLICHKEIT DER GELDSTRAFE TRITT AN DEREN

STELLE EINE ERSATZARRESTSTRAFE IN DER DAUER VON 10 TAGEN.

Die gemäß § 64 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz mit S 57.500,-- bestimmten Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens sind vom Bestraften zur Hälfte, das sind S 28.850,-- zu ersetzen."

Im übrigen bleibe - so die belangte Behörde abschließend im Spruch des angefochtenen Bescheides - das Berufungserkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes aus, daß es auf Grund eines kanzleitechnischen Versehens unterlassen worden sei, in den geänderten Spruch den Ausspruch über die Strafe sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit zu vollziehende Ersatzarreststrafe aufzunehmen. Nach Wiedergabe des § 62 Abs. 4 AVG 1950 legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, daß sich bei genauer Betrachtung des berichtigten Berufungsstraferkenntnisses sehr wohl ergebe, daß im Spruch die Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Weiters sei am Beginn der Begründung ausgeführt, daß über den Beschwerdeführer von der Erstbehörde eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- verhängt worden sei, weil er eine Übertretung nach den Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes begangen habe. In weiterer Folge werde auf Seite 6 des Berufungserkenntnisses die Strafnorm, nach der der Beschuldigte bestraft worden sei, zitiert. Ebenso werde auf Seite 10 des Berufungserkenntnisses von der Behörde ausgeführt, daß hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsumstände bei der Strafzumessung auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werde und daß die Strafhöhe durchaus den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers entspreche und auch im Hinblick auf die Beschwerde der Übertretung durchaus schuldangemessen erscheine. Aus all diesen Ausführungen ergebe sich, daß die belangte Behörde in keiner Phase ihrer Entscheidung an eine Erlassung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe gedacht habe. Vielmehr beruhe die Nichtaufnahme des Ausspruches der Strafe und der im Uneinbringlichkeitsfall zur verhängenden Ersatzarreststrafe, wie bereits vorher dargelegt, auf einem kanzleitechnischen Versehen der Schreibkraft. Es sei daher nach Ansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände die nunmehr vorgenommene Berichtigung des Berufungserkenntnisses vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Aufhebung begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

§ 62 Abs. 4 AVG 1950, idF BGBl. Nr. 199/1982, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist lautet wie folgt: "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Verzicht auf die Verhängung einer Strafe (Ersatzarreststrafe) im berichtigten Bescheid könne nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 beurteilt werden. Die für den Beschwerdeführer erforderliche Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit sei im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen: Auf Grund der im berichtigten Bescheid gewählten Formulierung ("... der Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch wie folgt abgeändert: ...") habe er nicht erkennen können, daß hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die belangte Behörde offensichtlich auf die Zumessung der Strafe verzichtet habe. Der angefochtene Bescheid habe daher nicht einen klar erkennbaren "Schreibfehler" richtig gestellt, sondern (in Wahrheit) den rechtsverbindlichen Inhalt des (ursprünglichen, nunmehr berichtigten) Bescheides abgeändert. Ein "Vergessen" sei dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 keinesfalls gleichzusetzen, vor allem dann nicht, wenn die Behebung dieses Mangels durch nachträgliche Ergänzung des Fehlenden zu einer Änderung des Inhaltes des berichtigten Bescheides führe.

Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0244, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0115, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gegeben sind.

Aus der Begründung des berichtigten Bescheides, auf die zur Klärung der hier zu lösenden Frage zurückzugreifen ist, geht eindeutig hervor (vgl. insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde über das Zutreffen der von der Behörde erster Instanz zur Strafbemessung angestellten Überlegungen), daß von einem "Verzicht" auf Verhängung einer Strafe keine Rede sein kann. Dies wird auch durch den Spruch, und zwar den letzten Satz des berichtigten Bescheides bestätigt, in dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 "als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 1.500,--, sohin insgesamt einen Betrag von S 3.000,-- zu bezahlen". Da nach § 64 Abs. 1 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Berufungsverfahren (nur dann) auszusprechen ist, wenn die Berufungsbehörde ein (erstinstanzliches) Straferkenntnis bestätigt (vgl. dazu auch die Eingangsformulierung des berichtigten Bescheides) und dieser Beitrag nach § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 v. H. der verhängten Strafe zu bemessen ist, ergibt sich auch daraus (in Verbindung mit der Begründung), daß die belangte Behörde im berichtigten Bescheid offenbar von der Bestätigung der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Strafe ausging, hätte sie doch ansonsten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorschreiben dürfen. Hingegen deutet nichts darauf hin, daß die belangte Behörde mit der Unterlassung des Strafausspruches in ihrem berichtigten Bescheid von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG absehen wollte; dies hätte im übrigen auch unter Bedachtnahme auf die zur Last gelegte Tat und ihre Begleitumstände im Beschwerdefall nicht dem Gesetz entsprochen, weil jedenfalls die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 VStG (unbedeutende Folgen der Übertretung) im Beschwerdefall nicht gegeben war. Die in der Unterlassung des Strafausspruches im berichtigten Bescheid gelegene Unrichtigkeit hätte auch der Beschwerdeführer als Adressat dieses Bescheides erkennen können. Sie hätte auch von der Behörde bereits bei der Erlassung des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120074.X00

Im RIS seit

26.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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