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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs2;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 18. Mai 1989, Zl. MA 70-10/190/89/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 24. November 1989, Zl. MA 70-11/1638/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950
ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, "der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen (Aufforderung vom 23.3.1988, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 7.4.1988) bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 5, Schloßgasse 24, abgestellt hat, sodaß es dort am 18.3.1988 um 17.00 Uhr gestanden ist, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine schriftliche Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 23. März 1988 an den Beschwerdeführer zugrunde, in der das Auskunftsverlangen der Behörde auf die Bekanntgabe desjenigen, der das Kraftfahrzeug am bestimmten Ort abgestellt habe, "sodaß es dort am 18.3.1988 UM 17.30 UHR gestanden ist", gerichtet war. Nachdem die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die sich daraus ergebende, rechtlich relevante Diskrepanz zum Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich übernommen worden war, aufmerksam gemacht worden waren, zumal dort auf den Zeitpunkt "18.3.1988 UM 17.00 UHR" abgestellt wurde, erging der den Inhalt der Aufforderung entsprechende Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 24. November 1989. Die gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobene, zur hg. Zl. 89/02/0217 protokollierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen. Es liegt daher die in diesem Zusammenhang bis zur Berichtigung bestehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr vor. Vielmehr ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von seiner berichtigten Fassung auszugehen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12329/A).
Gemäß § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Seine Rechtsrüge, der Tatvorwurf entspreche nicht dem § 44a lit. a VStG 1950, zumal "durch diese Anlastung" die Gefahr einer nochmaligen Verfolgung derselben Tat nicht ausgeschlossen werde, begründet der Beschwerdeführer damit, daß gemäß § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 der Zulassungsbesitzer darüber Auskunft zu erteilen habe, wer ZULETZT VOR EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ein Fahrzeug abgestellt habe, jedoch "in der Anlastung" das wesentliche Tatbestandsmerkmal "zuletzt" und "genauso der Ausdruck 'vor dem Klagszeitpunkt abgestellt'" fehle. Darauf ist ihm zu erwidern, daß die in der Aufforderung gestellte Frage, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug so abgestellt habe, daß es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, auch bei Anwendung strengster Maßstäbe nicht anders als Frage danach verstanden werden kann, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen Zeitpunkt dort abgestellt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1989, Zl. 89/18/0017). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "außerdem bezweifelt, ob diese Abstellungsfrage auf Kfz bezogen werden kann", weil sich der § 103 Abs. 2 erster Satz Kfz 1967 "in 2 Teile teilt", "sich der 1. Halbsatz auf Kfz bezieht und bis 'bestimmtes Kfz gelenkt' reicht", "der 2. Halbsatz von der Trennung durch das Wort 'oder' bis 'abgestellt hat', reicht" und "dies bedeutet, daß sich auch der Satzteil ab dem Wörtchen 'bzw.' nur auf Anhänger bezieht, insbesondere auch deshalb, weil kein Bezug mehr auf Kfz genommen wird", so kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut der betreffenden
Gesetzesstelle ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sich die Fragestellung entweder darauf zu beziehen hat, wer (im fließenden Verkehr) zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat (ein solcher kann nämlich nicht gelenkt werden), bzw. darauf, wer ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (sodaß sie sich zu diesem Zeitpunkt dort im ruhenden Verkehr befunden haben) abgestellt hat.
Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihm "eine Übertretung des § 103/2 1. Halbsatz KFG anlasten müssen", ist verfehlt. Abgesehen davon, daß - wie gesagt - die Aufforderung den Fall des (durch das Wort "bzw." getrennten) zweiten Satzteiles des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 betraf, und ungeachtet der Frage, ob im Hinblick darauf, daß § 103 Abs. 2 KFG 1967 im wesentlichen insgesamt nur eine Regelung über die Aufforderung und Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft enthält, in Ansehung einer nicht (rechtzeitig) erteilten Lenkerauskunft überhaupt verschiedene Tatbilder verwirklicht werden könnten, war eine weitere Untergliederung (selbst nach Sätzen) bei der gemäß § 44a lit. b VStG 1950 erforderlichen Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, entbehrlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0111). Danach wäre zwar im Spruchteil gemäß § 44a lit. c VStG 1950 - nicht aber auch in jenem gemäß § 44a lit. b leg. cit., weil hiebei die Strafsanktionsnorm nicht anzuführen war, wobei die zusätzliche Zitierung (mag sie nun vollständig oder unvollständig sein) nicht schadet (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A) - darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß § 134 KFG 1967 mehrere Absätze aufweist; der Umstand, daß im Spruch der Hinweis auf den betreffenden Absatz unterblieben ist, zog aber ebenfalls keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung nur der Absatz 1 dieses Paragraphen in Betracht kam.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß der Eintritt von Rechtswirkungen auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 voraussetzt, daß die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 entspricht. Daß dies aber hinsichtlich der ihm zugestellten Ausfertigung der Aufforderung - deren im vorgelegten Verwaltungsstrafakt erliegende, wenn auch als "Aktkopie" bezeichnete Urschrift mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist - nicht der Fall war, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Unterschrift sei in dieser Ausfertigung nur "im unteren Teil des Formblattes, der für die Lenkerauskunft bestimmt ist, angebracht" gewesen, jedoch sei "im oberen - behördlichen Teil", welcher "durch einen dicken Querbalken getrennt" sei, "keine Unterschrift vorzufinden", nicht hinreichend dargetan. Die genannte Urschrift weist nämlich eine "DVR"-Zahl auf, woraus sich ergibt, daß die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, sodaß sie gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedurfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1988, Zl. 88/02/0006, und die dort angeführte weitere Judikatur).
Das Schwergewicht der Beschwerde liegt darin, daß sich der Beschwerdeführer - ausgehend von der (dem Gesetz entsprechenden) Rechtsmeinung der belangten Behörde, es bestehe keine gesetzliche Regelung, auf welche Weise eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen sei - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen damit verantwortet, daß eine näher genannte Person in seiner Begleitung am 18. April 1988 (also noch innerhalb der der Aktenlage nach erst am 21. April 1988 endenden Frist zur Auskunftserteilung) um 9.40 Uhr (und demnach während der Amtsstunden) ein diese Auskunft enthaltendes Schriftstück in einem bestimmten Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Wien habe abgeben wollen, jedoch die Entgegennahme dieses Schriftstückes verweigert worden sei. Daraus zieht der Beschwerdeführer den rechtlichen Schluß, daß er seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen sei. Er ist zwar damit im Recht, daß die Erteilung einer Auskunft auch auf dem von ihm vorgesehenen Wege erfolgen kann, ist dies doch auch durch einen Boten des hiezu verpflichteten Zulassungsbesitzers rechtlich möglich (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1972, Zl. 566/72, und vom 18. Jänner 1984, Zl. 83/03/0256) und das betreffende Wachzimmer eine Dienststelle eines im Rahmen der (als eine Organisationseinheit anzusehenden) Bundespolizeidirektion Wien, also der Behörde, von der die Aufforderung ausgegangen ist und an die daher deren Beantwortung zu ergehen hatte, eingerichteten Bezirkspolizeikommissariates darstellt. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß für ihn auf Grund des (von ihm behaupteten und von der belangten Behörde mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gar nicht in Abrede gestellten) Verhaltens des Behördenorgans, das demnach die Entgegennahme der (schriftlichen) Auskunft abgelehnt hat, kein Zweifel darüber bestehen konnte, daß auf die beabsichtigte Weise die Auskunft die Behörde nicht erreicht und diese damit (anders als bei einer mündlich mitgeteilten Auskunft, wie sie dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 18. Jänner 1984, Zl. 83/03/0256, zugrundelag) von ihrem Inhalt keine Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat die Auskunft wohl in einem Schriftstück niedergelegt, sie aber der Behörde nicht übermittelt, sodaß - entgegen seiner Ansicht - davon, daß er die verlangte Auskunft "erteilt" habe, nicht die Rede sein kann. Er hat vielmehr in dieser Richtung - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift betont - lediglich einen Versuch unternommen, der jedoch gescheitert ist. Ob zur Entgegennahme der Auskunft seitens des Behördenorgans - wie in der Beschwerde weitwendig dargetan wird - gemäß § 13 Abs. 2 AVG 1950 (oder sonst) eine Verpflichtung bestanden hätte, kann auf sich beruhen, weil selbst eine solche Verpflichtung an der geschilderten Rechtslage nichts zu ändern vermochte, zumal der Rechtsordnung grundsätzlich - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen eben diese Rechtsordnung fremd ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1978, Slg. Nr. 9577/A, und vom 3. Oktober 1984, Slg. Nr. 11535/A). Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angenommen hat, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 objektiv verwirklicht worden ist. Damit, daß die belangte Behörde - wie er erstmals in der Beschwerde behauptet - in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Fällen, denen "der gleiche Sachverhalt zugrundelag", allenfalls eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Da die belangte Behörde ohnedies im wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, sind wesentliche Verfahrensmängel, die der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt hat, darin, daß ihm hinsichtlich bestimmter abgelegter Zeugenaussagen kein Parteiengehör gewährt und zum selben Beweisthema kein bestimmter weiterer Beweis aufgenommen wurde, nicht zu erblicken. Ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigt gewesene Auskunft (wäre sie tatsächlich erteilt worden) inhaltlich der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entsprochen hätte, ist rechtlich ohne Belang. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommende Ansicht der belangten Behörde, bestimmte Angaben des Beschwerdeführers seien "zumindest widersprüchlich".
Der Beschwerdeführer hätte gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft zu machen gehabt, daß ihn an der Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein Verschulden getroffen hat. Dies ist ihm nicht gelungen, bestanden doch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ohne daß der Beschwerdeführer dem etwas Stichhältiges hätte entgegensetzen können - noch andere Möglichkeiten, innerhalb der dem Beschwerdeführer offenstehenden Frist die verlangte Auskunft zu erteilen. Es wäre dem Beschwerdeführer, nachdem sein Versuch, die Auskunft auf die von ihm gewünschte Weise zu erteilen, fehlgeschlagen war, nicht nur möglich, sondern auch durchaus zumutbar gewesen, auf andere Weise zielführende Vorkehrungen zu treffen, nämlich - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Auskunft (im selben Gebäude) "in der zuständigen Kanzleistelle abzugeben" (an die der Beschwerdeführer bzw. sein Bote nach der Aktenlage verwiesen worden sein soll), in einen allenfalls vorhandenen
Einlaufkasten einzuwerfen, sie per Post aufzugeben oder auch fernmündlich zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich dieser ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
-
mit Ausnahme seiner Behauptung, daß ein Einlaufkasten nicht vorhanden gewesen sei - keinen Hinderungsgrund ins Treffen geführt. Sein Einwand, es hätte sich in diesem Fall um ein "2. Auskunftsverlangen" gehandelt, das er nicht hätte beantworten müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Behörde ein weiteres (gleiches Auskunftsverlangen, wie jenes vom 23. März 1988) nicht gestellt hat. Da von ihm noch keine Auskunft erteilt worden war, hätte es sich hiebei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
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auch nicht um die Erteilung einer "neuerlichen"
Lenkerauskunft gehandelt. Es war daher auch die Annahme seines Verschuldens bei Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nicht rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die (mit einer Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--) erfolgte Strafbemessung. Er macht geltend, daß die belangte Behörde "die für einen Taxiunternehmer als durchschnittlich angenommene
wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers berücksichtigt" habe, es aber "eine derartige Lage" nicht gebe und seine konkreten Verhältnisse nicht erhoben worden seien. Mit diesem an sich berechtigten Einwand hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan, daß die belangte Behörde im Falle der Erhebung dieser Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat es doch der Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwerde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, sodaß (auch) nicht, insbesondere im Hinblick auf das Strafausmaß, von der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann. Der Rüge des Beschwerdeführers, es seien "auch zwei auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen" verwertet worden, obwohl diese infolge Erhebung von Berufungen noch nicht rechtskräftig ausgesprochen gewesen seien, ist die im Verwaltungsstrafakt (Bl. 27 bis 29) erliegende Aufstellung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entgegenzuhalten, gegen deren Richtigkeit vor allem auf Grund ihrer Genauigkeit keine Bedenken bestehen und der zu entnehmen ist, daß zwar hinsichtlich mehrerer Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 Berufung erhoben wurde, aber bei zwei, eine solche strafbare Handlung betreffenden Straferkenntnissen (nämlich zu den Zlen. Pst. 5732/87 und Pst. 5939/87, bei denen sich jeweils der Vermerk "Akt zur Bezahlung im Strafvollzug" findet) nicht der Fall ist; die belangte Behörde hat daher diesen Erschwerungsgrund herangezogen, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, die gegen- ständliche Tat habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, deshalb wendet, weil eine solche Schädigung "dadurch, daß die Lenkerauskunft beim BPKoat ....... abgegeben wurde" und "im Gegenteil" die genannten Interessen "von der Behörde verschuldet wurden", nicht eingetreten sei, so geht er nicht von dem von ihm selbst behaupteten (und festgestellten) Sachverhalt aus, wonach es zur Abgabe der Auskunft zufolge Weigerung ihrer Entgegennahme nicht gekommen ist, und zwar auch nicht verspätet, sodaß dieser Fall mit jenem, wie er in dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1987, Zl. 87/03/0066, zu beurteilen war, nicht vergleichbar ist. Auch wenn der Beschwerdeführer versucht hat, die Auskunft zu erteilen, hätte er es nicht bei diesem (erfolglosen) Versuch bewenden lassen dürfen, mag auch das betreffende Behördenorgan daran ein Verschulden getroffen (und im übrigen rechtswidrig gehandelt) haben, sodaß daraus nicht abgeleitet werden kann, sein Verschulden sei dadurch geringer gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insgesamt auf Grund der gemäß § 19 Abs. 1
und 2 VStG 1950 zu beachtenden Strafzumessungsgründe und den bis zur Höhe von S 30.000,-- reichenden Strafrahmen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde hiebei von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
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ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010