Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs 4 AVG kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (Hinweis E 6.7.1984, 84/02a/0288). Schlagworte Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsb... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 1988 wurden dem Beschwerdeführer vier als erwiesen angenommene Taten zum Vorwurf gemacht, wodurch er die Verwaltungsvorschriften der §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 4 Abs. 5 und 4 Abs. 1 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt habe. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen auf Grund der folgenden angewendeten Gesetzesbestimmungen (in der Reihenfolge der oben genannten verletzten Verwaltungsvorschriften) verhängt:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines angefochtenen Berichtigungsbescheides ist von seiner berichtigten Fassung auszugehen, wobei der berichtigte Bescheid rückwirkend, nämlich als zur Zeit seiner Erlassung, als berichtigt anzusehen ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Schlag... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Beschluß wurde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer unter anderem der mitbeteiligten Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den genannten Beschluß im Kostenpunkt dahin zu berichtigen, daß der mitbeteiligten Stadt Wels lediglich Aufwendung... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4 impl;VwGG §43 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/16/0136 B 19. Jänner 1984 RS 2 Stammrechtssatz Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;BAO §293;VwGG §43 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1953/73 B 24. Juni 1974 VwSlg 8642 A/1974 RS 1 Stammrechtssatz Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu. ... mehr lesen...
Mit dem zur GZ 18 Cg 109/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz protokollierten Vergleich vom 18. Oktober 1982 verpflichteten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 257/6 der Katastralgemeinde Y die Errichtung von (in Punkt 1 a bis e des Vergleiches näher umschriebenen) Bauwerken zu dulden, die insgesamt eine Wasserversorgungsanlage bilden, durch welche die Häuser der Beschwerdeführer (der beklagten Parteien des Gerichtsverfahrens) sowie der klagenden P... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Wird der unrichtig angegebene Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten nicht berichtigt, so ist er so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre (Hinweis E 13.11.1973, 781/73, VwSlg 8496 A/1973). Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung vo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwGG §34 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1 Stammrechtssatz Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Parte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;
Rechtssatz: Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2 Stammrechtssatz Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Euro... mehr lesen...
Index: L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;B-VG Art119a Abs5;GdO Stmk 1967 §94;
Rechtssatz: Die Aufsichtsbehörde ist im Sinne des Art 119 a Abs 5 B-VG iVm § 94 der Stmk Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bereiches zuständig, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlasse... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Hinweis E 24.3.1980, 109 und 144/80). Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §62 Abs4;
Rechtssatz: Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (Hinweis B 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X04 Im RIS seit 23.08.2001 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1 Stammrechtssatz Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsp... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Fehlzitate und Schreibfehler sind unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen worden ist (Hinweis E 22.2.1989, 87/01/0186, E 6.11.1963, 1338/63, VwSlg 6142 A/1963). Schlagworte Individuelle Normen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0781/73 E 13. November 1973 VwSlg 8496 A/1973 RS 3 Stammrechtssatz Ein in einem Bescheid falsch angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG jederzeit zugänglich. Schlagworte Individu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;
Rechtssatz: Wenn eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs 4 AVG den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, dann ist es denkunmöglich, daß der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt hat als der berichtigte Bescheid, unbeschadet des Umstandes, daß die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde ist es zulässig, den Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt: der Behörde kann nämlich nicht unterstellt werden, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter einer Ges.m.b.H. & Co KG. Für das Jahr 1982 erklärte er u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparbuchzinsen) in Höhe von S 203.139,--. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der KG wurde ein gesonderter Bericht betreffend den Beschwerdeführer für die Jahre 1979 bis 1982 erstellt. Weder in diesem Bericht noch in der Niederschrift über die Schlußbesprechung (§ 149 Abs. 1 BAO) wurden bei Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das K... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4 impl;BAO §293;
Rechtssatz: Fakten, die während des Denkprozesses der Willensbildung in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozeß relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4 impl;BAO §293;
Rechtssatz: Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigungsfähig iSd § 293 BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989130113.X02 Im RIS seit 20.06.1990 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4 impl;BAO §293;
Rechtssatz: § 293 BAO soll die Möglichkeit eröffnen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (Hinweis E 4.6.1986, 85/13/0076). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Hausbesorgerin unterlassen, dafür zu sorgen, daß der Gehsteig eines näher beschriebenen Hauses am 27. Dezember 1988 um 8.00 Uhr gänzlich von Schnee gesäubert und bestreut gewesen sei, zumal der Gehsteig zu diesem Zeitpunkt noch nicht völlig gereinigt bzw. bestreut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4 idF 1982/199 ;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Schlagworte Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) ... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Oberrat der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung. Er übt die Tätigkeit eines ständig beeideten Sachverständigen für Wein und Spirituosen aus. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1986 führte er Entgelte aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger in Höhe von S 54.981,-- an und beantragte, diese Umsätze (gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1972) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern. Mit dem das Streitjahr betreffenden... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;BAO §293;VwGG §33 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;
Rechtssatz: Eine Beschwerde gegen einen berichtigenden Bescheid wird mit der Aufhebung des berichtigten Bescheides durch den Vw... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 6. und 28. Juli 1980 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz von 6 näher bezeichneten vollautomatischen Waffen, und zwar von zwei Sturmgewehren, drei Maschinenpistolen und einem Fliegermaschinengewehr, gemäß §§ 7, 28a Abs. 2 und Abs. 5 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in Verbindung mit § 28b leg. cit. und im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der beiden maßgeblichen Bescheide der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. Jänner 1989 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und E für die Dauer von vier Monaten (offenbar vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967) entzogen. Über die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers entschied... mehr lesen...
Im Zusammenlegungsverfahren T erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 gemäß § 21 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG), den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindungen zweier Parteien, darunter des Beschwerdeführers, aufgrund dessen vorangegangener Berufung der Oberste Agrarsenat das vor ihm bekämpfte, den Zusammenlegungsplan abändernde Erkenntnis des Lande... mehr lesen...