Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Eine Abschiebung nach Mazar-e Sharif würde den RW aus seinem aufgebauten Berufsleben als Bekleidungsfertiger ausreißen und einen schweren Einbruch in seinem Leben bedeuten. Er müsste si... mehr lesen...
Begründung: : 1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, W266 2232931-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX vom 27.08.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 03.07.2019 bis 13.08.2019, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltun... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit am 07.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, W238 2177887-1/15E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Beschwerdeführer, dass gegen ihn in naher Zukunft aufent... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1.1. Die revisionswerbende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise am 24.4.2007 einen beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur
Begründung: brachte sie damals vor, sie hätte sich € 2.000,-- für die Reise nach Österreich ausgeborgt. Nunmehr möchte sie einer Arbeit nachgehen, um ihre Schulden abzahlen zu können. Sie hätte sich 2002 -2006 in der Russis... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: a) Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich. b) Zwingende öffentliche Interesse stehen einer Bewilligung der a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „I. Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Der Rw ist ganz und gar darauf angewiesen, dass dieser Beschwe... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach einer Entscheidungspraxis des VwGH ist das BVwG auch bei einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuständig, siehe dazu VwGH Zl Ra 2019/20/0470. Nach ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2020 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohenden gravierenden... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Schließlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebend... mehr lesen...
Begründung: 1. Feststellungen: Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingestellt. Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erk... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 14.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2020 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der RW ist an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Er ist gerichtlich unbescholten, ein weiterer im... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Für den Revisionswerber würde mit der unterlassenen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil einhergehen, als ihm nicht mehr der Status eines subsi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs.2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm die Abschiebung nach Afghanistan droht. Er ist dabei der Gef... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die revisionswerbende Partei eine ao. Revision gegen das im Einleitungssatz angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die anwaltlich vertretene revisionswerbende Partei im Wesentlichen an, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, da ihr eine Abschiebung in ihr... mehr lesen...
Begründung: 1. Feststellungen: Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 11.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschieben... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit am 10.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, W238 2178700-1/23E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit der Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan verbunden. Dies st... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31.03.2020, W270 2224265-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 27.07.2020 eine außerordentliche Revision. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis vom 11.03.2020, W274 2189617-1/9E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.02.2018, Zahl 1096042705-151831981/BMI-BFA_WIEN_RD, nicht Folge gegeben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.06.2020, E 1367/2020-6, die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklär... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkun... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 30.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 31.07.2020, 08:52:28 Uhr, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wir... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 29.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Mit der angefochtenen Entscheidung wird der Revisionswerber verpflichtet, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan auszureisen. Die angefochtene Entscheidung ist mit der im ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 22.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Im Rahmen des Verfahrens brachte der BF vor, dass er in Afghanistan für die Firma RSBC arbeitete, welche von den Amerikanern finanziell unterstützt wurde. Es sei auf ihn geschossen worden. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte er Folgendes aus: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm die Abschiebung nach XXXX droht. Er ist dabei der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind erfüllt. Durch den Vollzug des Erkennisses des Verwaltungsgerichtshofes droht mir... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingend öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da dem Revisionswerber keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnu... mehr lesen...