Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W262 2150526-1/26Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020, W262 2150526-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der RW ist an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Er ist gerichtlich unbescholten, der Aufenthalt ist als finanziell abgesichert anzusehen. Der RW pflegt zu seiner österreichischen Freundin ein enges Verhältnis und gilt als sozial integriert. Er ist der deutschen Sprache sowohl in Wort, als auch in Schrift ausreichend mächtig. Dem RW droht die Abschiebung in sein Heimatland. Auf Grund der instabilen politischen Situation in Afghanistan und der damit verbunden Fluchtgründe des RW, sowie der Tatsache dessen, dass er im Bundesgebiet der Republik Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und allein diese Tatsache ausreicht, um den RW bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren, erscheint es sohin angemessener und wird darum höflichst ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung in der Form zuzuerkennen, als der Hohe Verfassungsgerichtshof auszusprechen hat, dass eine Abschiebung des RW bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Hohen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens nicht zu erfolgen hat."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) - verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2150526.1.01Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020