TE Bvwg Beschluss 2020/7/22 L529 2229286-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch

L529 2229286-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ayhan CALIK, Wipplingerstraße 32/2/22, 1010 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, L529 2229286-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Zwingend öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da dem Revisionswerber keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würden. Zwingende öffentliche Interessen stehen nur dann der Zuerkennung entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte Interessenhandelt, die die sofortige Umsetzung des Bescheides zwingend gebieten (VwGH 86/17/006, 87/08/13). Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da dem unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers keine öffentlichen Interessen entgegen stehen, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision gegeben, worauf der Revisionswerber auch einen Rechtsanspruch hat (VfGH 15.268).“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2229286.1.01

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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