Entscheidungsdatum
06.08.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W260 2179744-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, W260 2179744-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG durch Ausübung der Abschiebung nach Afghanistan „vollzugstauglich“.
Eine sofortige Verwirklichung der mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordneten Maßnahme der Rückkehr nach Afghanistan ist aus zwingenden öffentlichen Interessen nicht geboten. Es sind keine derartige zwingenden öffentlichen Interessen gegen, sodass der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, da dem Beschwerdeführer durch den Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.
Bei einem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Beschwerdeführer verpflichtet nach Afghanistan zurückzukehren, wo ihm droht, als Bacha bazi in Afghanistan verschleppt, misshandelt und vergewaltigt zu werden bzw. entgegen seiner politischen Anschauung von den Taliban zwangsrekrutiert, getötet oder bestraft zu werden.
Von dem Zutreffen der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Annahmen des BVwG kann nicht ausgegangen werden, da bei der Prüfung der Berechtigung auf Asylgewährung und subsidiären Schutz als auch bei der Prüfung von möglichen Fluchtalternativen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Äußerungen des UNHCR erfolgt ist, sodass die Annahme des BVwG von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist. Der Revisionswerber wäre daher bei der Rückführung nach Afghanistan Gefahren ausgesetzt, die im bisherigen Verfahren nicht hinreichend geklärt wurden.
Interessen von dritter Personen sind durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt keine Gründe für eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben. Zusammenfassend kommt den Interessen des Revisionswerbers auf Schutz seines Lebens ein höheres Gewicht zu, als dem öffentlichen Interesse an einer Abschiebung des Revisionswerbers, sodass eine unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vorliegt.
Aus den vorgenannten Gründen stellt der Revisionswerber sohin weiters gemäß § 30 Abs. 2 VwGG den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2179744.1.01Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020