TE Bvwg Beschluss 2020/9/14 W266 2232931-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGG §30 Abs2

Spruch

W266 2232931-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK (in Vertretung des

Richters Mag. Stephan WAGNER gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des

Bundesverwaltungsgerichtes 2020) über den Antrag von XXXX , geboren am

XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen das Erkenntnis des

Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, W266 2232931-1/3E, erhobenen Revision, die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird nicht stattgegeben.



Text


Begründung :

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, W266 2232931-1/3E,

wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX

XXXX vom 27.08.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf

Notstandshilfe für die Zeit von 03.07.2019 bis 13.08.2019, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche

Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, zumal damit der mit Beschwerde angefochtene Bescheid, wonach die Revisionswerberin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.07.2019 bis 13.08.2019 verliert, bestätigt wurde.

Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil im Interesse an einer raschen Rückführung der Mittel der Arbeitslosenversicherung allein kein zwingendes öffentliches Interesse gesehen werden kann, geht es doch nicht über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinaus. Auch führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner (weiteren) Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung (VwGH AW 2012/08/0102 mwN).

Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für die Revisionswerberin folgender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:

Der Revisionswerber erhält derzeit (24.08.2020 bis 30.09.2020) aufgrund eines Ferialjobs als Hilfsgärtnerin ein Einkommen in Höhe von monatlich EUR 1.483 brutto. Ab 01.10.2020 erhält die Revisionswerberin wieder seitens der belangten Behörde Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,90 täglich, somit rund EUR 500,00 monatlich.

Dem stehen monatliche Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüber (alleine die

Wohnungskosten machen rund EUR 300,00 monatlich aus, dazu kommen noch diverse andere monatliche Kosten wie Essen/Trinken, Kauf von Hygieneartikel sowie sonstiger Güter des täglichen Bedarfs, etc.).

Eine Pflicht zur Rückzahlung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhaltenen Notstandshilfe für einen Zeitraum von sechs Wochen wäre der Revisionswerberin derzeit nicht möglich und würde ihre Insolvenz zur Folge haben.

Bescheinigungsmittel: Aufstellung der Revisionswerberin über monatliches

Einkommen/monatliche Kosten.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981,

VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden

öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein

unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die

Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen

lassen.

Der Vollzug des Bescheides ist an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG,

sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird.

Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof

im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen

noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht

besondere Umstände hinzutreten.

Allein mit dem Vorbringen, es würde für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen

Nachteil bewirken, wenn ihr die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zum Rückersatz

vorgeschrieben werde, da sie bis Ende September ein Einkommen iHv monatlich € 1.483

brutto und ab 01.10.2020 wieder Notstandshilfe iHv € 16,90 täglich, sohin rund € 500

monatlich beziehe, dem Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen, wird diesem

Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens der

Antragstellerin nicht nachgekommen, zumal sie – mit kurzen Unterbrechungen – seit

08.04.2018 im Bezug von Notstandshilfe iHv € 16,90 täglich steht und bis dato – entgegen

dem Vorbringen, dass ihr Insolvenz drohe – ihren Lebensunterhalt ohne anhängige

Exekutionen bestreiten konnte. Im Übrigen ist die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines

Ratenansuchens gemäß § 25 Abs. 4 AlVG hinzuweisen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2232931.1.01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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