Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
AlVG §10Spruch
W266 2232931-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK (in Vertretung des
Richters Mag. Stephan WAGNER gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des
Bundesverwaltungsgerichtes 2020) über den Antrag von XXXX , geboren am
XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen das Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, W266 2232931-1/3E, erhobenen Revision, die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung :
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, W266 2232931-1/3E,
wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX
XXXX vom 27.08.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe für die Zeit von 03.07.2019 bis 13.08.2019, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche
Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:
„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, zumal damit der mit Beschwerde angefochtene Bescheid, wonach die Revisionswerberin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.07.2019 bis 13.08.2019 verliert, bestätigt wurde.
Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil im Interesse an einer raschen Rückführung der Mittel der Arbeitslosenversicherung allein kein zwingendes öffentliches Interesse gesehen werden kann, geht es doch nicht über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinaus. Auch führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner (weiteren) Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung (VwGH AW 2012/08/0102 mwN).
Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für die Revisionswerberin folgender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:
Der Revisionswerber erhält derzeit (24.08.2020 bis 30.09.2020) aufgrund eines Ferialjobs als Hilfsgärtnerin ein Einkommen in Höhe von monatlich EUR 1.483 brutto. Ab 01.10.2020 erhält die Revisionswerberin wieder seitens der belangten Behörde Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,90 täglich, somit rund EUR 500,00 monatlich.
Dem stehen monatliche Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüber (alleine die
Wohnungskosten machen rund EUR 300,00 monatlich aus, dazu kommen noch diverse andere monatliche Kosten wie Essen/Trinken, Kauf von Hygieneartikel sowie sonstiger Güter des täglichen Bedarfs, etc.).
Eine Pflicht zur Rückzahlung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhaltenen Notstandshilfe für einen Zeitraum von sechs Wochen wäre der Revisionswerberin derzeit nicht möglich und würde ihre Insolvenz zur Folge haben.
Bescheinigungsmittel: Aufstellung der Revisionswerberin über monatliches
Einkommen/monatliche Kosten.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981,
VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden
öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein
unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen
lassen.
Der Vollzug des Bescheides ist an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG,
sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird.
Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof
im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen
noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht
besondere Umstände hinzutreten.
Allein mit dem Vorbringen, es würde für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen
Nachteil bewirken, wenn ihr die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zum Rückersatz
vorgeschrieben werde, da sie bis Ende September ein Einkommen iHv monatlich € 1.483
brutto und ab 01.10.2020 wieder Notstandshilfe iHv € 16,90 täglich, sohin rund € 500
monatlich beziehe, dem Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen, wird diesem
Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens der
Antragstellerin nicht nachgekommen, zumal sie – mit kurzen Unterbrechungen – seit
08.04.2018 im Bezug von Notstandshilfe iHv € 16,90 täglich steht und bis dato – entgegen
dem Vorbringen, dass ihr Insolvenz drohe – ihren Lebensunterhalt ohne anhängige
Exekutionen bestreiten konnte. Im Übrigen ist die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines
Ratenansuchens gemäß § 25 Abs. 4 AlVG hinzuweisen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2232931.1.01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020