Entscheidungsdatum
27.08.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W131 2159849-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, Zl. W131 2159849-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt (und Beweiswürdigung):
1. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei nach Beschwerdeablehnung durch den VfGH eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den RW rechtskräftig, weshalb der RW gem. § 30 Abs. 2 VwGG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt. Sofern dieser Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt, läuft er Gefahr, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm hier monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte.
Auszugehen ist derzeit davon, dass die belangte Behörde in Umsetzung der Rückkehrentscheidung zeitnah weitere Schritte zur Außerlandesbringung des RW setzen wird, obwohl das angefochtene Erkenntnis grundlegende Mängel aufweist. Dem kann in der derzeitigen Verfahrenslage nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, sodass der RW wieder in die Rechtsstellung vor Erlassung des bekämpften Erkenntnisses versetzt wird. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt auch kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem RW im Falle der Abschiebung in die Heimat droht, zu vernachlässigen.“
2. Das BVwG verfasste im Verfahren zur begehrten Zuerkennung von aufschiebender Wirkung folgende Note an den Revisionswerber und das BFA:
[...]
Eine Ausfertigung der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung übermittelt, binnen einer Frist von drei Tagen, vom Tage der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen; und dabei insb mitzuteilen, ob derzeit und in absehbarer Zeit (zwangsweise) Rückführungen nach Afghanistan stattfinden werden.
Dem Revisionswerber wird es freigestellt, binnen drei Tagen zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, dass der Innenminister der Republik am 25.06.2020, abrufbar in der TV - Thek, in der ZIB 1 des ORF, in einem Interview gesagt hat, dass derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden und insoweit aktuell keine zwangsweise Rückführung des Revisionswerbers droht.
[...]
Nach dieser Gewährung von Parteiengehör im AW - Verfahren steht auf Tatsachenebene fest, dass derzeit keine zwangsweisen Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden. Die Parteien haben nämlich insoweit trotz Vorhalts nichts Gegenteiliges vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Text
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach einer Entscheidungspraxis des VwGH ist das BVwG auch bei einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuständig, siehe dazu VwGH Zl Ra 2019/20/0470.
Nach der stRsp des VwGH hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Die insoweit vorgebracht drohende zwangsweise Rückführung des Revisionswerbers nach Afghanistan
(dies mit den Worten: "[...] Sofern dieser Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt, läuft er [= der Revisionswerber = RW] Gefahr, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm hier monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte. Auszugehen ist derzeit davon, dass die belangte Behörde in Umsetzung der Rückkehrentscheidung zeitnah weitere Schritte zur Außerlandesbringung des RW setzen wird, obwohl [...]")
war auf Tatsachenebene derzeit nicht erweislich und bestand insoweit kein Aufschubsgrund iSd § 30 Abs 2 VwGG.
Die revisionswerbende Partei unterlässt aber in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gebotene Darlegung sonstiger weiterer ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, insoweit nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit insoweit an der notwendigen Konkretisierung sonstiger drohender Nachteile.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entsprechend der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2159849.1.01Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020