Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2212077-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, L529 2212077-1/14Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 30.07.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 31.07.2020, 08:52:28 Uhr, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein Vollzug des hier angefochtenen Erkenntnisses, also die Rückführung in den Irak, wegen der mir dort drohenden Gefahren und der mir dadurch drohenden Verletzung meiner rechte nach Art 8 MRK im Vergleich zu den der Republik Österreich erwachsenden Belastungen für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil.
Dazu darf angemerkt werden, dass das österreichische Außenministerium wegen der stark steigenden Infektionszahlen vor Reisen in den Irak warnt:
Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Vor Reisen wird aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt, sodass eine Rückkehr auch aus dem Grunde des dort drohenden unkontrollierten Ausbruchs von COVID-19 iVm der unzureichenden medizinischen Versorgung für mich auf nicht absehbare Zeit eine konkret drohende Gefahr darstellt.
Ich stelle sohin den Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs 2 VwGG der Revision die Aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2212077.1.01Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021