TE Bvwg Beschluss 2020/7/24 W272 2196696-1

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Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W272 2196696-1/32Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, W272 2196696-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 22.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Im Rahmen des Verfahrens brachte der BF vor, dass er in Afghanistan für die Firma RSBC arbeitete, welche von den Amerikanern finanziell unterstützt wurde. Es sei auf ihn geschossen worden.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm die Abschiebung nach Afghanistan droht. Er ist dabei der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten und aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Diesen Tatsachen stehen öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH sind daher erfüllt.“

Der Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er aus dem Bundesgebiet abgeschoben würde. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

Der Revisionswerber ist unbescholten, lebt in geordneten Verhältnissen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach dem Revisionswerber die Stellung zukommt, die ihm während des Verfahrens zur Erlassung des bekämpften Erkenntnisses zukam, und er nicht abgeschoben werden darf, liegen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.) hat der Revisionswerber- unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konketisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2196696.1.01

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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