Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W238 2178700-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, W238 2178700-1/23E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
DER REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit am 10.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, W238 2178700-1/23E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit der Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan verbunden. Dies stellt für mich einen unverhältnismäßigen Nachteil teil. Öffentliche Interessen stehen schon angesichts meiner Unbescholtenheit und meines ordentlichen Lebenswandels der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt.“
2. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3. Der vorliegenden Revision ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2178700.1.01Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020