Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W232 2171801-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, Zl. W232 2171801-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„I. Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht.
Der Rw ist ganz und gar darauf angewiesen, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
In der Ukraine muß er mit Willkür bis zur Möglichkeit einer außergerichtlichen Tötung rechnen, weil er – in einem zwar erzwungenen Geständnis – sich als Separatisten bezeichnet hat. Der ukrainische Staat ist nicht in der Lage ihn vor der Gewalt des Rechten Blocks oder allgemein von Nationalisten zu schützen, aber auch von staatlicher Seite wird er willkürlich behandelt, weil er desertiert ist und weil sein Geständnis eventuell auch den Gerichten oder Sicherheitsorganen bekannt wird, und er sich bei staatlichen Gerichten und Behörden wird rechtfertigen müssen. Ein faires Verfahren steht ihm nicht offen. Der Rw wird sich in der Ukraine auf Grund dieser Schwierigkeiten keine Existenzgrundlage aufbauen können.
Nur in Österreich kann der Rw Ruhe und Sicherheit finden. Der Rw hat zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesagt, dass er eine Freundin hat und sie beide heiraten wollen, allerdings ist es ihm nicht gelungen, die Instensität der Beziehung zu schildern. Die Freundin heißt XXXX , geb. XXXX und wohn in XXXX . Beide wollen heiraten.
Aus diesem Grunde ist für den Rw Österreich zum Lebensmittelpunkt geworden.
Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Demgemäß sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Rw in hohem Maße angewiesen ist, gegeben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2171801.1.01Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021