TE Bvwg Beschluss 2020/8/26 W246 2146656-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W246 2146656-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019, Zl. W246 2146656-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2020 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dem RW droht asylrelevante Verfolgung durch die Taliban.

Nicht zuletzt ist angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie von einer akuten Verschlechterung der Lage auszugehen, zumal das Gesundheitswesen in Afghanistan notorisch äußerst prekär ist und der afghanische Staat wohl kaum fähig sein wird, ausreichend Schutz und Versorgung für die afghanische Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne fixen Wohnsitz und geregeltes Einkommen wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.

Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ist für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm asylrelevante Verfolgung durch die Taliban bzw. Eingriffe in seine Rechte nach Art 2 und 3 EMRK drohen. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des RW in Anbetracht der ihm in seinem Heimatstaat drohenden Gefahren davon auszugehen, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VwGH das berührte öffentliche Interesse überwiegt.

Nicht zuletzt führt die aktuelle COVID-19-Pandemie, die mittlerweile ganz Afghanistan erreicht hat, zu einer massiven Verschlechterung der Versorgungslage, zumal das Gesundheitswesen in Afghanistan notorisch äußerst prekär ist und der afghanische Staat nicht fähig ist, ausreichend Schutz und Versorgung für die afghanische Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne festen Wohnsitz und geregeltes Einkommen und ohne familiäre Anbindung wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.

Aktuelle Berichte zeichnen ein besorgniserregendes Bild von der derzeitigen Situation: So ist die Arbeit von Hilfsorganisationen aufgrund des Lockdown und der verringerten Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Aufgrund der strikten Quarantänemaßnahmen ist es für die Mehrzahl an Afghan_innen nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und kommt es daher zu einer weiteren Verschärfung der Nahrungsmittelkrise. Auch die Preise für Medikamente sind in Folge der Krise angestiegen.

UNHCR berichtet davon, dass das Land aufgrund des dramatischen Anstiegs der heimkehrenden Afghan_innen mit der Aussicht auf überlastete medizinische und soziale Dienste konfrontiert sei. Hunderttausende Menschen in den Vertreibungsgebieten und steigende Armut könnten die Folge sein.

Auch die wirtschaftlichen Folgen sowie Konsequenzen für die aktuellen Friedensverhandlungen bzw. den schwelenden Bürgerkrieg können wohl kaum überschätzt werden.

Der RW ist unbescholten und sozial ausgezeichnet integriert. Er verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und wäre daher für die Behörden an seiner Melde- und Wohnadresse oder über ihre ausgewiesene Vertreterin jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde daher auch im Fall einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen Revision allenfalls zu einer geringfügigen zeitlichen Verzögerung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses führen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2146656.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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