TE Bvwg Beschluss 2020/8/7 W274 2189617-1

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W274 2189617-1/16E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER über den Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch einzubringenden Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W274 2189617-1/9E, den

BESCHLUSS:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Erkenntnis vom 11.03.2020, W274 2189617-1/9E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.02.2018, Zahl 1096042705-151831981/BMI-BFA_WIEN_RD, nicht Folge gegeben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.06.2020, E 1367/2020-6, die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W274 2189617-1/9E, abgelehnt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.07.2020, E 1367/2020-8, wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Eingabe vom 05.08.2020, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete den Antrag unter anderem damit, dass ihr bei einer vorzeitigen Vollstreckung der anzufechtenden Entscheidung bei einer erzwungenen Rückkehr im Iran das reale Risiko der Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Sicherheitslage im Iran sei für Konvertiten zum christlichen Glauben katastrophal und verschlechtere sich zunehmend. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung berühre in keiner Weise nachteilig die öffentlichen Interessen. Demgegenüber sprächen ganz massive persönliche Interessen angesichts der Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit den zitierten Stellen zahlreicher namhafter nichtstaatlicher und internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen lägen stichhaltige Gründe vor, dass sie nach Vollstreckung der Entscheidung im Iran Gefahr laufe, in ihren Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Überdies drohten ihr nun, seit der Änderung der Gesetzeslage mit 1.11.2017, die Verhängung einer unverhältnismäßigen Geldstrafe von bis zu EUR 15.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und ist unbestritten.

Dass bereits Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wurde von der Antragstellerin nicht vorgebracht und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.06.2020, E 1367/2020-6, die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W274 2189617-1/9E, abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.07.2020, E 1367/2020-8, wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Eine Revision wurde noch nicht erhoben, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl Ra 2015/20/0226 und Ra 2017/19/0141).

Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals, dass die Antragstellerin derzeit als Revisionswerberin zu qualifizieren ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die dazu bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die zeitlichen Umstände, die dem Zweck einer Vorlage zuwiderlaufen, wird von einer Vorlage der Frage an die europäischen Instanzen abgesehen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2189617.1.01

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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