TE Bvwg Beschluss 2020/8/14 W167 2180169-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W167 2180169-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die revisionswerbende Partei eine ao. Revision gegen das im Einleitungssatz angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die anwaltlich vertretene revisionswerbende Partei im Wesentlichen an, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, da ihr eine Abschiebung in ihren Heimatstaat drohe und sie dabei der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende und gefährliche Situation zu geraten.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist davon auszugehen, dass für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2180169.1.01

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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