Norm: ABGB §1295 Ia5ABGB §1311 IIaKO §69
Rechtssatz: Der Neugläubigern bei Konkursverschleppung zustehende Vertrauensschaden umfasst nicht den dem Erfüllungsinteresse zuzuordnenden Ersatz für erbrachte eigene Arbeitsleistungen. Entscheidungstexte 9 ObA 117/06f Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 117/06f Veröff: SZ 2008/51 7 Ob 236/11y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf9ABGB §1311 IIaIO §69KO §69
Rechtssatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung für Konkursverschleppung auch des faktischen Geschäftsführers, der sich Geschäftsführungsbefugnisse anmaßt, bejaht werden. Entscheidungstexte 8 Ob 124/07d Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 124/07d Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)Veröff: SZ 2007/200 ... mehr lesen...
Norm: KO §69
Rechtssatz: Der Konkursantrag einer GmbH-Gesellschafterin für die unvertretene GmbH mit dem Hinweis der Bereitschaft, die Funktion einer Notgeschäftsführerin zu übernehmen, ist mit der Bestellung der Gesellschafterin zur Notgeschäftsführerin als genehmigt anzusehen, sofern sie den Antrag nicht zurückzieht. Entscheidungstexte 8 Ob 99/04y Entscheidungstext OGH 22.12.2004... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69
Rechtssatz: Der Schuldner hat die Zahlungsunfähigkeit nicht zu bescheinigen; amtliche Erhebungen über die Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Bedenken des Gerichtes hat dieses jedoch das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, um einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur Erlangung einer Schuldenbefreiung (zB im Zwangsausgleich, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren) durch einen... mehr lesen...
Norm: JN §44 Abs1KO §69KO §181
Rechtssatz: Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (und nicht die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens), kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht nach § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §69
Rechtssatz: Die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung ist nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd § 73 AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren. Entscheidungstexte 7 Ob 86/00y Entscheidungstext OGH 29... mehr lesen...
Norm: ASVG §67 Abs10KO §69StGB §159ABGB §1311ABGB §1380ABGB §1389
Rechtssatz: Die Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist öf fentlichrechtlicher Natur. Das Legalitätsprinzip verlangt für die Geltendmachung einen Bescheid. Ein zwischen Geschäftsführer der Beitragsschuldne rin (GmbH) und SV abgeschlossener, Haftungsf Entscheidungstexte 1 R 818/98k Entscheidungstext HG Wien ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EKO §69
Rechtssatz: Für die Annahme eines qualifizierten maßgebenden Einflusses der Bank (Hausbank) auf die Geschäftsführung des in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers (hier einer "Personen"-GmbH) wird vorausgesetzt, daß die Bank durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich bestimmend führt. Solche Einflußn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GABGB §1311 IIcGmbHG §25GmbHG §85 Abs1KO §69StGB §159 Abs1
Rechtssatz: War die Hausbank über die Vermögenslage der GmbH ins einzelne genau informiert, begegnete sie dem Vorschlag des Geschäftsführers, den Konkurs zu beantragen mit einer günstigen Fortbestehungsprognose und stellte sie die Kredite nicht fällig, kann dem Geschäftsführer ein Sorgfaltsverstoß für Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften nicht angelastet werden. ... mehr lesen...
Norm: KO §69StGB §159 Abs1 Z1StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn ein Gläubiger ein Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht verliert, das er bei rechtzeitiger Konkursantragstellung im Konkurs der Gesellschaft hätte geltend machen können, so stellt dieser über den Quotenschaden hinausgehende Schaden einen durch den Schutzzweck der §§ 69 KO und 159 Abs 1 Z1 und 2 StGB umfaßten adäquaten Individualschaden dar. Der Gläubiger erhält nicht mehr als er... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25KO §69StGB §159
Rechtssatz: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu b... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG aF §25GmbHG aF §85KO §69StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Personen, dir trotz Kenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger einer GmbH geworden sind, gehören nicht zu den durch die Schutznormen begünstigten Personen; der vollinformierte Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens mit dem nachmaligen Gemeinschuldner kontrahiert, handelt vielmehr auf eigene Gefahr. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG aF §25GmbHG aF §85KO §69StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Gläubiger, der erst durch die Annahme eines vor der (verspäteten) Einleitung eines Ausgleichsverfahrens gestellten Anbotes nach der Eröffnung des Ausgleiches Gläubiger der nachmaligen gemeinschuldnerischen Gesellschaft geworden ist, ist aber, wenn ihm seine Unkenntnis von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zugerechnet werden kann, vom Sc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7fKO §69
Rechtssatz: Bei Abschluß eines Vertrages besteht dann eine Verpflichtung zur Aufklärung über die eigene Konkursreife, wenn man damit rechnen muß, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, besonders wenn für das Unternehmen trotz Konkursreife noch Warenkredit oder Geldkredit in Anspruch genommen wird, wegen der bestehenden Überschuldung aber zu er... mehr lesen...
Norm: KO §67KO §69
Rechtssatz: Die Fortbestehensprognose wird im Sinne der Entscheidung 1 Ob 655/86 nur dann als positiv zu beurteilen sein, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen hinreichend, das heißt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist. Entscheidungstexte 8 Ob 60... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25KO §69
Rechtssatz: Wenn ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt (hier: außergerichtlicher Ausgleich), dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risk... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25KO §69
Rechtssatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, ist dort anzusetzen, wo er nach objektiven Maßstäben erkennen muß, daß eine Sanierung von vornherein nicht aussichtsreich, oder eine zunächst als aussichtsreich beurteilte und begonnene Sanierung wegen eingetretener Umstände, die ex ante nicht einkalkuliert werden konnten, keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hat... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1304 FABGB §1311 IIaKO §69
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger. Entscheidungstexte 1 Ob 608/87 Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 608/87 Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIaKO §67KO §69
Rechtssatz: § 69 KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO §70KO §173 Abs5KO §176 Abs2 H
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25GmbHG §85KO §69StGB §159
Rechtssatz: Aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier der aus der Zurückzahlung des Kaufpreises zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängel der Ware dem Käufer erwachsene Schaden fällt nur dann in den vom Schutzzweck des §§ 159 StGB (in Verbindung mit § 161 StGB), 85 GmbHG (und nunmehr §§ 69 Abs 1 in Verbindung mit 67 Abs 1 und 69 Abs 3 KO) erfaßten Bereich und löst die Veran... mehr lesen...
Norm: GmbHG §85KO §69
Rechtssatz: Überschuldung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn zwar die bilanzierten Werte eine "rechnerische" Unterbilanz ergeben, aber diese Unterbilanz doch durch den Ertragswert, das ist also durch eine geschützte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 565/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 565/84 Veröf... mehr lesen...
Norm: IO §66KO §30KO §31KO §66KO aF §68KO §69
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind zB Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen, sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeite... mehr lesen...
Norm: GmbHG §85KO §1 Abs1KO §69
Rechtssatz: Auch jene Vermögensbestandteile, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der abgabenrechtlichen Ertragsermittlung und Gewinnermittlung als Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden können, sind in dem der Feststellung der Überschuldung im Sinne des § 69 Abs 1 KO aF zugrunde liegenden Jahresabschluß zu aktivieren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO aF §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (§ 70 Abs 1 bis 3 KO idF vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in § 70 Abs 1 KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der nach dem §... mehr lesen...
Norm: AO §8KO §1 Abs2KO §69
Rechtssatz: Wenn eine Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Überschuldung oder ihrer Zahlungsunfähigkeit weitere Waren bezieht, dann stellen zumindest eben diese Waren ein solches Vermögen dar, das nicht mehr nach Gutdünken der Gesellschaft verwendet werden darf, sondern unter der Kontrolle des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters zur Verfügung aller Gläubiger zu halten ist. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §31 Abs1 Z2KO §68KO §69
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kreditunternehmung von der Überschuldung und von der Zahlungsunfähigkeit einer anderen Kreditunternehmung Kenntnis haben mußte, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einer Bank in Bezug auf die wirtschaftliche Situation eines anderen Geldinstitutes ein größeres Maß an Beurteilungsfähigkeit als außenstehenden Personen zuzumuten ist. Entscheid... mehr lesen...
Der Beklagte ist Steuerberater und seit 21. Juli 1975 Geschäftsführer der X Ges. m. b. H., über deren Vermögen auf Antrag der nun klagenden Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte am 6. August 1976 der Konkurs eröffnet wurde. Nach dem Rückstandsausweis der Klägerin vom 21. Dezember 1976 schuldet ihr die genannte Ges. m. b. H. an Sozialversicherungsbeiträgen für die in ihrem Betrieb beschäftigt gewesenen Dienstnehmer die Dienstgeber-Anteile für die Zeit vom November 1975 bis A... mehr lesen...
Norm: AktG §83 Abs2GenG §84 Abs2GmbHG §85KO §69
Rechtssatz: Überschuldet ist die Gesellschaft dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Grundkapital bzw Stammkapital und Rücklagen - deckt. Entscheidungstexte 5 Ob 511/78 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaAktG §83 Abs2AktG §84GenG §23GenG §84 Abs2GmbHG §85KO §69StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die §§ 83 Abs 2 AktG, § 85 GmbHG, § 84 Abs 2 GenG sind - wie § 159 Abs 1 Z 2 StGB - Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 Abs 2 2. Fall ABGB und sehen - im Gegensatz zu diesem, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt - auch die Überschuldung der Gesellschaft beziehungsweise Genossenschaft als eine di... mehr lesen...