Norm
GmbHG §85Rechtssatz
Überschuldung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn zwar die bilanzierten Werte eine "rechnerische" Unterbilanz ergeben, aber diese Unterbilanz doch durch den Ertragswert, das ist also durch eine geschützte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060005Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0070OB00565_8400000_001