Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
§ 69 KO bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69 KO verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012