RS OGH 1987/11/17 3Ob520/86, 6Ob508/86 (6Ob509/86), 8Ob502/88, 2Ob553/90, 11Os87/90, 9Ob24/04a

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

GmbHG §25
KO §69

Rechtssatz

Wenn ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt (hier: außergerichtlicher Ausgleich), dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt, überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 3 Ob 520/86
    Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397
  • 6 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
    nur: Sanierungsversuche dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt, überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. (T1) Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
  • 8 Ob 502/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 502/88
    Veröff: ÖBA 1989,830
  • 2 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 553/90
  • 11 Os 87/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
    Vgl auch; Veröff: ÖBA 1991,680
  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059532

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0030OB00520_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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