Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Wenn ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt (hier: außergerichtlicher Ausgleich), dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt, überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059532Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0030OB00520_8600000_002