Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier der aus der Zurückzahlung des Kaufpreises zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängel der Ware dem Käufer erwachsene Schaden fällt nur dann in den vom Schutzzweck des §§ 159 StGB (in Verbindung mit § 161 StGB), 85 GmbHG (und nunmehr §§ 69 Abs 1 in Verbindung mit 67 Abs 1 und 69 Abs 3 KO) erfaßten Bereich und löst die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses derart groß war, daß bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unter Beachtung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit gerechnet werden mußte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059560Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008