Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Personen, dir trotz Kenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger einer GmbH geworden sind, gehören nicht zu den durch die Schutznormen begünstigten Personen; der vollinformierte Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens mit dem nachmaligen Gemeinschuldner kontrahiert, handelt vielmehr auf eigene Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031314Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00615_8900000_002