RS OGH 1989/11/7 4Ob615/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ABGB §1295 IIf6
ABGB §1311 IIc
GmbHG aF §25
GmbHG aF §85
KO §69
StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Gläubiger, der erst durch die Annahme eines vor der (verspäteten) Einleitung eines Ausgleichsverfahrens gestellten Anbotes nach der Eröffnung des Ausgleiches Gläubiger der nachmaligen gemeinschuldnerischen Gesellschaft geworden ist, ist aber, wenn ihm seine Unkenntnis von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zugerechnet werden kann, vom Schutzbereich der gegen Konkursverzögerung bestehenden Schutzgesetz erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031302

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00615_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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