Norm
KO §69Rechtssatz
Wenn ein Gläubiger ein Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht verliert, das er bei rechtzeitiger Konkursantragstellung im Konkurs der Gesellschaft hätte geltend machen können, so stellt dieser über den Quotenschaden hinausgehende Schaden einen durch den Schutzzweck der §§ 69 KO und 159 Abs 1 Z1 und 2 StGB umfaßten adäquaten Individualschaden dar. Der Gläubiger erhält nicht mehr als er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065121Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0060OB00532_9000000_001