Norm
AO §8Rechtssatz
Wenn eine Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Überschuldung oder ihrer Zahlungsunfähigkeit weitere Waren bezieht, dann stellen zumindest eben diese Waren ein solches Vermögen dar, das nicht mehr nach Gutdünken der Gesellschaft verwendet werden darf, sondern unter der Kontrolle des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters zur Verfügung aller Gläubiger zu halten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051650Dokumentnummer
JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_002