Norm
GmbHG §85Rechtssatz
Auch jene Vermögensbestandteile, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der abgabenrechtlichen Ertragsermittlung und Gewinnermittlung als Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden können, sind in dem der Feststellung der Überschuldung im Sinne des § 69 Abs 1 KO aF zugrunde liegenden Jahresabschluß zu aktivieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060017Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00688_8300000_002