Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, ist dort anzusetzen, wo er nach objektiven Maßstäben erkennen muß, daß eine Sanierung von vornherein nicht aussichtsreich, oder eine zunächst als aussichtsreich beurteilte und begonnene Sanierung wegen eingetretener Umstände, die ex ante nicht einkalkuliert werden konnten, keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hatte (hier: Bemühungen um außergerichtlichen Ausgleich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059498Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0030OB00520_8600000_001