Norm
KO §66Rechtssatz
Der Schuldner hat die Zahlungsunfähigkeit nicht zu bescheinigen; amtliche Erhebungen über die Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Bedenken des Gerichtes hat dieses jedoch das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, um einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur Erlangung einer Schuldenbefreiung (zB im Zwangsausgleich, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren) durch einen in Wahrheit solventen Schuldner vorzubeugen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zahlungsunfähigkeit; Schuldenregulierungsverfahren; amtswegige Erhebungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000032Dokumentnummer
JJR_20040622_LG00309_01300R00155_04Y0000_001