Norm
ABGB §1295 IIf7fRechtssatz
Bei Abschluß eines Vertrages besteht dann eine Verpflichtung zur Aufklärung über die eigene Konkursreife, wenn man damit rechnen muß, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, besonders wenn für das Unternehmen trotz Konkursreife noch Warenkredit oder Geldkredit in Anspruch genommen wird, wegen der bestehenden Überschuldung aber zu erwarten ist, daß es im Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsunfähig sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026113Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0030OB00519_8900000_001