RS OGH 1989/10/4 3Ob519/89, 1Ob525/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1989
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Norm

ABGB §1295 IIf7f
KO §69

Rechtssatz

Bei Abschluß eines Vertrages besteht dann eine Verpflichtung zur Aufklärung über die eigene Konkursreife, wenn man damit rechnen muß, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, besonders wenn für das Unternehmen trotz Konkursreife noch Warenkredit oder Geldkredit in Anspruch genommen wird, wegen der bestehenden Überschuldung aber zu erwarten ist, daß es im Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsunfähig sein wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 519/89
    Veröff: JBl 1990,323 (P Bydlinski) = ÖBA 1990,554 (Apathy) = ecolex 1990,289 = RdW 1990,251 = SZ 62/160
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026113

Dokumentnummer

JJR_19891004_OGH0002_0030OB00519_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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