RS OGH 1998/8/13 2Ob2336/96k, 8Ob237/97d, 1Ob29/00x

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Veröffentlicht am 13.08.1998
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Norm

ABGB §1299 E
KO §69

Rechtssatz

Für die Annahme eines qualifizierten maßgebenden Einflusses der Bank (Hausbank) auf die Geschäftsführung des in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers (hier einer "Personen"-GmbH) wird vorausgesetzt, daß die Bank durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich bestimmend führt. Solche Einflußnahmen können - abgesehen von der (hier nicht vorliegenden) Übernahme der Geschäftsanteile und einer damit verbundenen Einflußmöglichkeit auf die (Änderung der) Geschäftsführung - in konkreten Weisungen bestehen, an deren Befolgung die weitere Kreditgewährung oder -belassung geknüpft ist, oder auch in der mit Zwangsmitteln bedrohten Befolgung eines jeweils für bestimmte Zeiträume zu erstattenden Finanzplanes odgl, woraus die Beseitigung oder doch erhebliche Einengung des Handlungsrahmens des Kreditnehmers ersichtlich wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2336/96k
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 2336/96k
  • 8 Ob 237/97d
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/158
  • 1 Ob 29/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
    Beisatz: Einen Ersatzanspruch kann die klagende Partei darauf, dass die beklagte Partei als Hausbank und Kreditgeberin der Hauptschuldnerin Sorgfaltspflichten verletzt habe, nur dann stützen, wenn diese als diskontierende Bank Beitragstäter einer fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB wäre, was nur dann der Fall wäre, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in maßgebendem Ausmaß tatsächlich geführt hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110394

Dokumentnummer

JJR_19980813_OGH0002_0020OB02336_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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