Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Für die Annahme eines qualifizierten maßgebenden Einflusses der Bank (Hausbank) auf die Geschäftsführung des in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers (hier einer "Personen"-GmbH) wird vorausgesetzt, daß die Bank durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich bestimmend führt. Solche Einflußnahmen können - abgesehen von der (hier nicht vorliegenden) Übernahme der Geschäftsanteile und einer damit verbundenen Einflußmöglichkeit auf die (Änderung der) Geschäftsführung - in konkreten Weisungen bestehen, an deren Befolgung die weitere Kreditgewährung oder -belassung geknüpft ist, oder auch in der mit Zwangsmitteln bedrohten Befolgung eines jeweils für bestimmte Zeiträume zu erstattenden Finanzplanes odgl, woraus die Beseitigung oder doch erhebliche Einengung des Handlungsrahmens des Kreditnehmers ersichtlich wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110394Dokumentnummer
JJR_19980813_OGH0002_0020OB02336_96K0000_001