Norm
KO §67Rechtssatz
Die Fortbestehensprognose wird im Sinne der Entscheidung 1 Ob 655/86 nur dann als positiv zu beurteilen sein, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen hinreichend, das heißt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013