RS OGH 1989/12/19 2Ob143/89, 7Ob655/90, 1Ob2269/96z, 7Ob2339/96p, 10Ob26/01y, 6Ob196/05z, 9Ob147/06t

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

GmbHG §25
KO §69
StGB §159

Rechtssatz

Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 143/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 143/89
  • 7 Ob 655/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
    nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1)
  • 1 Ob 2269/96z
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
  • 7 Ob 2339/96p
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2339/96p
    Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215
  • 10 Ob 26/01y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 Ob 26/01y
    Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5)
  • 6 Ob 196/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
    Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7)
  • 9 Ob 147/06t
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059566

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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