Norm
AktG §83 Abs2Rechtssatz
Überschuldet ist die Gesellschaft dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Grundkapital bzw Stammkapital und Rücklagen - deckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049440Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0050OB00511_7800000_003