Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Fehlt für die Berücksichtigung des Pendlerpauschbetrages eine im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 angeführte Voraussetzung, nämlich daß die Arbeitnehmer die Pauschbeträge dadurch in Anspruch nehmen, daß sie dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit b und... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis und führt daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr als ein keine Mitarbeiter beschäftigender Einzelunternehmer Modelle von Bauobjekten über Auftrag diverser Ingenieurbüros errichtete, nahm in der Zeit vom 26. September bis 12. Oktober und vom 7. bis 14. Dezember 1991 an einem von der "FLAG Service Organisation, Inc.", einem nebengeordneten Zweig der Religionsgemeinschaft "Church of Scientology", welcher der Beschwerdeführer als Mitglied angehört, veranstalteten Managementkurs in Clearwater, Flor... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit 1985 an einer Wiener Hochschule als Lehrbeauftragter tätig. Im Juli 1984 hatte er mit seiner Ehefrau einen Wohnsitz in Wien 1 begründet. Im Frühjahr 1985 verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz nach T.; zugleich mieteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Wien 18 eine Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung für 1989 machte der Beschwerdeführer unter anderem Kosten der "Dienstwohnung" in Wien 18 (Mietzins, Betriebskosten, Abschreibung für Sanie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Mit der Anführung der durch einen Kurs erlangten "fachlichen Wissensbereicherung" allein wird noch keine einigermaßen konkrete Verwertung des dabei erworbenen Wissens im Betrieb des Abgabepflichtigen dargetan. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Ausgaben, die mit der Vorbeugung, Linderung und Heilung von Leiden (des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen) im Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2 Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingeg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer Auslandsreise, die alle zusammen erfüllt sein müssen, zählt ua, daß die Reise nach Plan und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten muß, Kenntnisse zu erwerben, die EINE EINIGERMASSEN KONKRETE VERWERTUNG in sei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Daß eine chronische Bronchitis der erfolgreichen Berufsausübung einer Sängerin hinderlich ist, ist nicht zweifelhaft; dies führt jedoch nicht zum Ergebnis, daß Aufwendungen, die durch die Wahl eines Wohnortes mit günstigeren Umweltbedingungen entstehen, anders als bei anderen Steuerp... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt nur in Betracht, wenn dieser ausschließlich durch berufliche Umstände und nicht bloß durch private oder durch ein Zusammenwirken beruflicher oder privater Umstände verursacht wird (Hinweis E 14.9.1993). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1(Hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/14 92/15/0054 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Insofern besteht ein Aufteilungsverbot; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, daß ein Steuerpflichtiger ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist evangelischer Pfarrer und Religionslehrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anläßlich eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1990 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm geleisteten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben und den die Sonderausgaben übersteigenden Betrag als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt anerkannte S 1.000,-- als Sonderausgaben, lehnte aber die Anerkennung des darüb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 1 Stammrechtssatz Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1988 "Aufwendungen zur ..." bringt deutich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 4 Stammrechtssatz Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit der Bezahlung des Kirchenbeitrages eines Abgabepflichtigen, der evangelischer Pfarrer und Religionslehrer ist, zur Erhaltung seines Berufes. Ein allfälliger Amtsverlust droht nicht wegen der Nichte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z5;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 5 Stammrechtssatz Wenn auch die Kirchenbeitragsbehörden die Beiträge der "einfachen" Kirchenmitglieder häufig mangels Vorlage der Einkommensunterlagen niedrig einschätzen und diese Möglichkeit einem Pfarrer und Religionslehrer nicht z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 2 Stammrechtssatz Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/... mehr lesen...
Der Zweitbeschwerdeführer (JK) war als Bilanzbuchhalter Dienstnehmer in einer Steuerberatungskanzlei. Mit 30. Juni 1986 trat er krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand und bezog sodann eine Berufsunfähigkeitspension. Seit 1971 war er zusätzlich als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Nach seinen Erklärungen betrugen die Provisionseinnahmen ab 1985: 1985 S 134.639,85 1986 S 95.852,61 1987 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Mittelschullehrer und unterrichtet an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt die Fächer Staatsbürger- und Rechtskunde. Für die Teilnahme an zwei "pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen" machte er in einem Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1988 Kosten im Gesamtbetrag von S 5.880,-- (jeweils S 2.940,--) als Werbungskosten geltend. Nach den Teilnahmebestätigungen dauerten die Veranstaltungen jeweils sechs Arbeitstage und dienten dem Ziel de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen eines Lohnsteuerfreibetragsantrages für das Kalenderjahr 1987 machte er Werbungskosten von insgesamt S 59.230,-- für Fortbildung geltend. Diese Kosten waren für die Teilnahme an drei psychologischen Seminaren angefallen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, daß diese Aufwendungen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1972 seien und lehnte die ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/22 87/13/0074 1 Stammrechtssatz Eines der Kriterien für die Abgrenzung der beruflichen von der privaten Sphäre ist die berufsbedingte Notwendigkeit eines Aufwandes. Ist sie zu bejahen, dann tritt eine allenfalls gegebene private Mitveranlassung des Aufwandes derart in den Hinte... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die BERUFSCHANCEN erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muß es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Ausw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen für den Bezug von Zeitschriften, die im wesentlichen allgemein interessierende Artikel über lokale Geschehnisse aus Politik und Sport sowie allgemeine Werbeeinschaltungen enthalten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28.4... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/29 90/14/0215 2 Stammrechtssatz Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einf... mehr lesen...
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich über die Höhe der Abschreibungsgrundlage einer im Jahr 1974 erworbenen Liegenschaft im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1985 und 1986. Unbestritten ist, daß das Gebäude seinerzeit gegen einen Barkaufpreis von S 750.000,-- sowie Übernahme von drei Darlehen erworben wurde. Zwei der Darlehen waren unverzinslich und betrugen S 1,937.722,50 (Laufzeit ca. 20 Jahre) bzw. S 1,766.194,-- (Laufzeit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist evangelischer Pfarrer und Religionslehrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anläßlich von Anträgen auf Durchführung des Jahresausgleiches für die Jahre 1989 bis 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm geleisteten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben und den die Sonderausgaben übersteigenden Betrag als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt anerkannte jeweils S 1.000,-- als Sonderausgaben, lehnte aber ... mehr lesen...