Index: 32/06 Verkehrsteuern81/02 Sonstiges Wasserrecht
Norm: GrEStG 1955 §16 Abs1;GrEStG 1955 §20;WBFG 1948 §17 Abs1 idF 1969/299;WBFG 1985 §31 Abs1;WBFG 1985 §32 Abs1 idF 1985/487;
Rechtssatz: Spätere Änderungen (hier Gewährung eines Bundeszuschusses nach dem WBFG ca 3 Jahre nach der Enteignung der Grundstücke) können eine entstandene Steuerschuld nur dann zum Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden T... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Musiklehrerin in Wien. Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1990 machte sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, welche sie in diesem Jahr zum einen in M. und zum anderen in B. verrichtet hatte, Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 auch im Umfang von Tagesgeldern im Sinne des § 26 Z. 4 lit. b leg. cit. geltend. Über ihre Berechtigung dazu geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgeric... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Musiklehrerin in Wien. Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1990 machte sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, welche sie in diesem Jahr zum einen in M. und zum anderen in B. verrichtet hatte, Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 auch im Umfang von Tagesgeldern im Sinne des § 26 Z. 4 lit. b leg. cit. geltend. Über ihre Berechtigung dazu geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgeric... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;VwRallg;
Rechtssatz: Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund län... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Auch die nur an einzelnen Tagen der Woche ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, soferne die Dauer einer solchen wöchentlich wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;
Rechtssatz: Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen kann nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes eingetreten sein, sodaß Werbu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;VwRallg;
Rechtssatz: Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund län... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Auch die nur an einzelnen Tagen der Woche ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, soferne die Dauer einer solchen wöchentlich wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;
Rechtssatz: Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen kann nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes eingetreten sein, sodaß Werbu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Richter an einem Bezirksgericht und als Lehrer an einer Handelsakademie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Anträgen auf Durchführung der Jahresausgleiche für 1989 bis 1991 begehrte er u. a. die Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge zum Bund Sozialistischer Akademiker (BSA), seiner Telefonkosten und der Aufwendungen für die Anschaffung und Reinigung von Dienstbekleidung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG (1988) sowie die Gewährung de... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Nichtanerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten in Streit: 1) Honorar für Schreibarbeiten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner (ehrenamtlichen) Tätigkeit als Ortsgruppenobmann des ÖAAB H und Vorstandsmitglied des ÖAAB sowie der ÖVP P durch seine Ehegattin ausführen ließ, und 2) Bewirtungsspesen anläßlich seines fünfzigsten Geburtstages. In seiner wegen Rechtswidrigkeit des In... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Richter an einem Bezirksgericht und als Lehrer an einer Handelsakademie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Anträgen auf Durchführung der Jahresausgleiche für 1989 bis 1991 begehrte er u. a. die Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge zum Bund Sozialistischer Akademiker (BSA), seiner Telefonkosten und der Aufwendungen für die Anschaffung und Reinigung von Dienstbekleidung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG (1988) sowie die Gewährung de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bf im Rahmen seiner (ehrenamtlichen) politischen Funktion in verschiedenen Vereinen bzw in einer Teilorganisation einer politischen Partei entstandenen Schreibspesen und seiner nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter und als Gemeinderat bzw seiner... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0135; E 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Unter "Wahrnehmung der beruflichen Interessen" iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 ist die Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zB durch Beratung oder Ausbildung bzw Weiterbildung, zu verstehen (Hinweis Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht, 536). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Privattelefon von einer vierköpfigen Familie in nur untergeordnetem Ausmaß privat genutzt wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X07 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Für die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 kommt es nicht darauf an, welche (allenfalls in der beruflichen Sphäre begründete) Überlegungen für die Mitgliedschaft zu einer Vereinigung maßgebend sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, wenn der Anlaß für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für "gemis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;RDG §70 Abs5;RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5;
Rechtssatz: Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies pri... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und die Dauer beruflicher Telefongespräche ist die Abgabenbehörde zur Schätzung des Werbungskostenteiles verhalten (Hinweis E 20.12.1994, 90/14/0229). European Case La... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Der Bund Sozialistischer Akademiker ist kein Berufsverband bzw keine Interessenvertretung iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X04 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbucn, § 16 Tz 35). European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0135; E 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Unter "Wahrnehmung der beruflichen Interessen" iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 ist die Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zB durch Beratung oder Ausbildung bzw Weiterbildung, zu verstehen (Hinweis Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht, 536). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Für die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 kommt es nicht darauf an, welche (allenfalls in der beruflichen Sphäre begründete) Überlegungen für die Mitgliedschaft zu einer Vereinigung maßgebend sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;
Rechtssatz: Der Bund Sozialistischer Akademiker ist kein Berufsverband bzw keine Interessenvertretung iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X04 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...