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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer Auslandsreise, die alle zusammen erfüllt sein müssen, zählt ua, daß die Reise nach Plan und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten muß, Kenntnisse zu erwerben, die EINE EINIGERMASSEN KONKRETE VERWERTUNG in seinem Unternehmen gestatten (Hinweis E 17.11.1992, 92/15/0150; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 39 zu § 4). Ein bloß allgemeines berufliches Interesse an einer Reise ist für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Eine "fachliche Wissensbereicherung" durch die Reise genügt ohne das erwähnte Merkmal der einigermaßen konkreten Verwertung im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht (Hinweis E 20.10.1967, 662/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150084.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009