RS Vwgh 1994/12/15 94/15/0084

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer Auslandsreise, die alle zusammen erfüllt sein müssen, zählt ua, daß die Reise nach Plan und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten muß, Kenntnisse zu erwerben, die EINE EINIGERMASSEN KONKRETE VERWERTUNG in seinem Unternehmen gestatten (Hinweis E 17.11.1992, 92/15/0150; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 39 zu § 4). Ein bloß allgemeines berufliches Interesse an einer Reise ist für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Eine "fachliche Wissensbereicherung" durch die Reise genügt ohne das erwähnte Merkmal der einigermaßen konkreten Verwertung im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht (Hinweis E 20.10.1967, 662/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150084.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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