RS Vwgh 1994/12/20 90/14/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen nicht ersetzt oder Arbeitsmittel (so auch ein Arbeitszimmer) nicht zur Verfügung stellt (und die Gründe hiefür), sind für die Beurteilung der Frage, ob diese als Werbungskosten zu berücksichtigen sind oder nicht, belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich iZm der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (Hinweis E 21.10.1986, 84/14/0037). Ebenso wie es möglich ist, daß einem Arbeitnehmer Werbungskosten erwachsen, die ihm von seinem Arbeitgeber nicht ersetzt werden, ist es auch möglich, daß ein Arbeitnehmer einen beruflich veranlaßten Aufwand aus eigenem trägt, obwohl sein Arbeitgeber bereit wäre, diesen abzudecken (Hinweis E 22.3.1991, 87/13/0074). Im konkreten Fall war der allein wegen des unterstellten freiwilligen Verzichtes auf die Nutzung eines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber verneinte Werbungskostencharakter der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die Einrichtungsgegenstände daher rechtlich nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140229.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten