Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §28 Abs3;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §7 Abs1;MietenG;MRG §20; Beachte Besprechung in ÖStZ 1995/23,24, S 468-469;
Rechtssatz: Nach dem ab dem 1.1.1982 anzuwendenden MRG besteht generell die Verpflichtung, die Mieteinnahmen für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten des ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §28 Abs3;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §7 Abs1;MietenG;MRG; Beachte Besprechung in ÖStZ 1995/23,24, S 468-469;
Rechtssatz: Die Überlegung, wonach der sogenannte nachgeholte Instandsetzungsaufwand für neu erworbene Mietobjekte richtig betrachtet zum Herstellungsaufwand zählt un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §28 Abs3;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §7 Abs1; Beachte Besprechung in ÖStZ 1995/23,24, S 468-469;
Rechtssatz: Beim Erwerb eines vernachlässigten Gebäudes und anschaffungsnaher Vornahme eines Instandsetzungsaufwandes sind diese Instandsetzungsaufwendungen grundsätzlich als Anschaffungskosten zu aktivi... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte veräußerte im Jahr 1989 eine im Jahr 1982 um S 683.434,-- zuzüglich Nebenkosten erworbene Eigentumswohnung um S 950.000,--. Der Kauf war seinerzeit mit Fremdmitteln finanziert worden. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob bei Ermittlung der Einkünfte aus diesem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG 1988 die Finanzierungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind - diese Auffassung liegt dem angefochtenen Besc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §30 Abs4;EStG 1988 §30;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen als Werbungskosten ist deshalb geboten, weil die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988, der zufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang steh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §30;
Rechtssatz: § 30 EStG 1988 läßt "eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich" erkennen (Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0124). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1992130262.X02 Im RI... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verneinte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nahsicht auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verneinte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nahsicht auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizi... mehr lesen...
Der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer ist als Grenzgänger Arbeitnehmer einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Arbeitnehmer der GmbH wird eine Pensionskasse in der Bundesrepublik Deutschland in Form eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (in der Folge nur: Pensionskasse) geführt. Alle Arbeitnehmer der GmbH sind - mit den Beschwerdeführer nicht treffenden Ausnahmen - auf Grund der abgeschlossenen Dienstverträge iVm der ... mehr lesen...
Anläßlich einer über den Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1986 im Fleischhauereibetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Lohnsteuerprüfung ergab sich nach Ansicht des Prüfers unter anderem eine Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt S 1.988,70, weil ab "7/86" Barzuschüsse zur Reinigung der Arbeitskleidung "an die Fleischergesellen ausbezahlt (110,-- mtl.)" worden seien, ohne diese der Lohnsteuer zu unterwerfen. § 26 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 umfasse nicht die Hingab... mehr lesen...
Der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer ist als Grenzgänger Arbeitnehmer einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Arbeitnehmer der GmbH wird eine Pensionskasse in der Bundesrepublik Deutschland in Form eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (in der Folge nur: Pensionskasse) geführt. Alle Arbeitnehmer der GmbH sind - mit den Beschwerdeführer nicht treffenden Ausnahmen - auf Grund der abgeschlossenen Dienstverträge iVm der ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Können Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden, so ändert daran auch der Umstand nichts, daß der Steuerpflichtige die von ihm erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur unter der Voraussetzung erhalten hat, daß er sich im abgeschlossenen Dienstvertrag zu Beiträgen an die Pensi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §26 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §68; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0179 3
(Dies bedeutet jedoch nicht, daß dieser sodann grundsätzlich
steuerpflichtige Arbeitslohn nicht nach anderen Bestimmungen
des EStG 1972, zB § 68, einer begünstigten steuerlichen
Behandlung unterliegen kann). Stammrechtssatz Wenn e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung entnehmbar ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Alterspensionen, Inv... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Können Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden, so ändert daran auch der Umstand nichts, daß der Steuerpflichtige die von ihm erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur unter der Voraussetzung erhalten hat, daß er sich im abgeschlossenen Dienstvertrag zu Beiträgen an die Pensi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung entnehmbar ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Alterspensionen, Inv... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat drei ihrer Arbeitnehmer einen firmeneigenen Pkw für Fahrten zwischen deren Wohnsitz und der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Mit einem Massenbeförderungsmittel wäre den Arbeitnehmern die pünktliche Erreichung der Arbeitsstätte nicht möglich gewesen. Die Verwendung des Fahrzeuges durch die Arbeitnehmer erfolgte in der Weise, daß einer stets als Lenker auftrat und den einen oder den anderen oder beide Kollegen mit dem Firmenauto auf der Fahrt mitnahm. ... mehr lesen...
Anläßlich des Beginns ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin bei einer Versicherungsanstalt richtete die Beschwerdeführerin einen 12 m2 großen Raum in ihrem Wohnhaus als Büro ein. Als Werbungskosten aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit machte sie im Rahmen des Jahresausgleichsantrages für das Kalenderjahr 1988 u.a. die AfA für diesen Büroraum (S 3.000,--), dessen Einrichtungsgegenstände (S 1.500,--) sowie die Heizung und Beleuchtung (S 2.400,--) geltend. Wei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat drei ihrer Arbeitnehmer einen firmeneigenen Pkw für Fahrten zwischen deren Wohnsitz und der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Mit einem Massenbeförderungsmittel wäre den Arbeitnehmern die pünktliche Erreichung der Arbeitsstätte nicht möglich gewesen. Die Verwendung des Fahrzeuges durch die Arbeitnehmer erfolgte in der Weise, daß einer stets als Lenker auftrat und den einen oder den anderen oder beide Kollegen mit dem Firmenauto auf der Fahrt mitnahm. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Kein Arbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überläßt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Darin liegt nämlich kein Vorteil für den Arbeitnehmer. Ein solcher Fall läge bei Überl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden. Aus ihnen entspringende Aufwendungen können nur unter den dort genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten pauschalierten Ausmaß Werbungskosten darstellen. Im übrigen handelt es sich daher um der Privatsphär... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Fehlt für die Berücksichtigung des Pendlerpauschbetrages eine im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 angeführte Voraussetzung, nämlich daß die Arbeitnehmer die Pauschbeträge dadurch in Anspruch nehmen, daß sie dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit b und... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;
Rechtssatz: Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und Dauer beruflicher Telefongespräche ist die Abgabenbehörde zur Schätzung des Werbekostenanteiles verhalten (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291). Im konkreten Fall entspricht die Annahme eines... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis und führt daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen nicht ersetzt oder Arbeitsmittel (so auch ein Arbeitszimmer) nicht zur Verfügung stellt (und die
Gründe: hiefür), sind für die Beurteilung der Frage, ob diese als Werbungskosten zu b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1;
Rechtssatz: Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und überdies ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Kein Arbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überläßt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Darin liegt nämlich kein Vorteil für den Arbeitnehmer. Ein solcher Fall läge bei Überl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden. Aus ihnen entspringende Aufwendungen können nur unter den dort genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten pauschalierten Ausmaß Werbungskosten darstellen. Im übrigen handelt es sich daher um der Privatsphär... mehr lesen...