RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0131

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Fehlt für die Berücksichtigung des Pendlerpauschbetrages eine im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 angeführte Voraussetzung, nämlich daß die Arbeitnehmer die Pauschbeträge dadurch in Anspruch nehmen, daß sie dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit b und c des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 abgeben und der Arbeitgeber die Erklärung zum Lohnkonto nimmt, so darf der Pauschbetrag nicht in Abzug gebracht werden, gleichgültig ob der Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt oder er sich eines vom Arbeitgeber ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuges bedient und hiefür steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Sachbezugswertes entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140131.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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