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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben im § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden. Aus ihnen entspringende Aufwendungen können nur unter den dort genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten pauschalierten Ausmaß Werbungskosten darstellen. Im übrigen handelt es sich daher um der Privatsphäre zuzurechnende Aufwendungen. Von einem ausschließlichen Arbeitgeberinteresse kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140131.X03Im RIS seit
11.07.2001