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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2Stammrechtssatz
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht
vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (Hinweis BFH 2.12.1981, BStBl 1982 II, 297 und 323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150083.X02Im RIS seit
20.11.2000