RS Vwgh 1994/12/20 90/14/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;

Rechtssatz

Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und Dauer beruflicher Telefongespräche ist die Abgabenbehörde zur Schätzung des Werbekostenanteiles verhalten (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291). Im konkreten Fall entspricht die Annahme eines privaten Telefonanteiles - inkl anteiliger Grundgebühr - in Höhe von öS 6000,-- jährlich - das sind öS 500,-- monatlich - bei den festgestellten Familienverhältnissen - ein Erwachsener und drei Kinder im Alter von 13 bis 18 Jahren - durchaus der Lebenserfahrung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140229.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten