In folgendem Fall war die Festnahme wegen Ablehnung der erforderlichen Ausweisleistung bei einer Verwaltungsübertretung (Alkoholtestverweigerung) nach § 35 Z 1 VStG gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer wurden unmittelbar nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bei seinem Wohnhaus Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb ihn ein ermächtigter Polizeibeamte zur Vornahme der Atemluftuntersuchung aufforderte. Diese Aufforderung zum Alkotest setzt nicht voraus, dass sich der Beschwerdeführer oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet, entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 28.11.1980, 429/80; 11.10.2000, 2000/03/0172). Somit waren die Polizisten berechtigt, dem Beschwerdeführer auch auf seinem Privatgrund zur Durchführung der Atemluftuntersuchung aufzufordern, weshalb dieser mit seinem Verhalten, indem er die Polizisten beschimpfte und ihnen zu verstehen gab, dass er auf Privatgrund hiezu nicht verpflichtet sei, eine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu verantworten hatte. Daran ändert die nachträgliche Feststellung einer bloßen Minderalkoholisierung nichts, da bei der Beurteilung des Sachverhaltes von einer ex ante Sichtweise der einschreitenden Beamten auszugehen ist. Somit durften die Polizisten den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung zwecks Durchführung der Strafverfolgung auffordern. Der Beschwerdeführer reagierte darauf wiederum mit Beschimpfungen und Versuchen, die Beamten vom Privatgrund zu weisen, und begab sich immer näher zum Wohnhaus. Somit lag für die Beamten der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vor, da zu diesem Zeitpunkt eine Identitätsfeststellung auf andere Weise als durch eine Ausweisleistung nicht sofort möglich war, zumal sich der Beschwerdeführer beim Ausspruch der Festnahme vom Ort der Amtshandlung entfernen wollte und ohne "eingreifendes Verhalten" sich erfolgreich der Strafverfolgung entzogen hätte.