TE UVS Steiermark 2005/10/27 20.3-58/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 5. August 2005 eingelangte Beschwerde des S R, vertreten durch P, P, M, Rechtsanwälte in S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art. 1 Abs 2 und Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, und § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), wie folgt entschieden: Die Festnahme des Beschwerdeführers am 23. Juni 2005 um ca 16.00 Uhr sowie die Verbringung zur Polizeiinspektion St. M und die dortige Anhaltung bis ca 17.45 Uhr war rechtswidrig. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, einen mit ? 1.503,40 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 21. Juli 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von Polizisten am 23. Juni 2005 um ca 15.00 Uhr unmittelbar nach der Abfahrt von der Autobahn in M angehalten worden sei. Da der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mit hatte und sich lediglich mit der Bankomatkarte und Kreditkarte auswies, sei er trotz Unterstützung eines Polizisten der Polizeiinspektion T zur Polizeiinspektion M mitgenommen worden. Auch ein Foto des Beschwerdeführers, welches mittels Fax zur Polizeiinspektion M gesendet wurde, reichte nicht aus. Auf der Polizeiinspektion wurde mit Oberstleutnant M F, Bundespolizeidirektion G, den der Beschwerdeführer kennt, ein fernmündliches Gespräch geführt und nachdem der Führerschein von seiner Frau dorthin mittels Fax gesendet wurde, von der weiteren Anhaltung abgesehen und der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurückgeführt. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch seine unbegründete Anhaltung und Verbringung zur Polizeiinspektion M in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheiten verletzt. Die Voraussetzung für die Festnahme gemäß § 35 VStG sei nicht vorgelegen. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer die Kosten zuzusprechen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben legte am 29. August 2005 eine Gegenschrift vor, in der sie in concreto bestritt, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ohne Androhung oder gar Anwendung von Zwang auf den Gendarmerieposten mitgekommen. Aber auch im Falle einer Festnahme sei die Beschwerde abzuweisen, da die Identität dem einschreitenden Organ nicht bekannt und auch nicht sofort feststellbar gewesen sei. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde den Aufwandersatz zuzusprechen. II. 1. Auf Grund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen A S, RI G K und BI H R geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 23. Juni 2005 um ca 15.40 Uhr den Kraftwagenzug, auf der Autobahnabfahrt M. Beifahrer war der Zeuge A S, Angestellter der Firma des Beschwerdeführers. Im Zuge des Bezirksverkehrsdienstes wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers zwecks Fahrzeug- und Lenkerkontrolle von GI L S, Polizeibeamter des Postens M, angehalten. Die Amtshandlung wurde von GI L S geführt und war der zweite Polizist RI G K nur zeitweilig zugegen. Der Beschwerdeführer händigte dem Polizeibeamten den Zulassungsschein vom Zugfahrzeug, als auch vom Anhänger aus und als er feststellte, dass er den Führerschein nicht mit hatte, entschuldigte er sich. Er bot die Bankomatkarte und Kreditkarte sowie die Aussage seines Mitarbeiters zur Bestätigung der Identität an. Auch verwies er, dass am Fahrzeug der Firmenname stehe, nämlich Firma S R, S, M. Der Beifahrer, der Zeuge A S, wurde nach einem Ausweis gefragt, jedoch konnte er keinen vorweisen. Für GI L S war dies zur Klärung der Identität noch nicht ausreichend, weshalb der Beschwerdeführer anbot, mit dem Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft T, der sein Schwager sei, mittels Handy zu sprechen. Dies wurde mit der Begründung das könne jeder sagen abgelehnt. Daraufhin wurde trotzdem versucht, eine fernmündliche Verbindung mittels Handy herzustellen, was jedoch misslang. Daraufhin wurde mit BI A S, Polizeibeamter der Polizeiinspektion T, fernmündlich eine Verbindung hergestellt. Der Zeuge BI A S kennt den Beschwerdeführer persönlich bereits seit Jahrzehnten und konnte auch den Beschwerdeführer mittels seiner Stimme identifizieren. Noch am Anhalteort wurde fernmündlich zwischen GI L S und dem Zeugen BI A S mittels Handy eine Verbindung hergestellt und antwortete der Zeuge BI A S auf die Frage, ob der Angehaltene S R sei, mit Ja. Es wurde auch GI L S vom Zeugen mitgeteilt, dass er ihn an der Stimme erkenne und dass auf der Polizeiinspektion T gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege. GI L S wusste bei dem Gespräch, dass er mit einem Polizisten der Polizeiinspektion T sprach. Auch sagte dieser zum Zeugen BI A S, dass ihm das noch nicht reiche, weil er noch nicht wisse, ob der Beschwerdeführer einen Führerschein habe. Daraufhin holte der Zeuge BI S sofort die Daten von der Bezirkshauptmannschaft T ein und teilte diese Daten ca fünf Minuten später der Polizeiinspektion M telefonisch mit. Der Beschwerdeführer hatte zu dem Zeitpunkt eine aufrechte Lenkberechtigung. Zwischenzeitig wurde auch vom Büro des Beschwerdeführers mittels Fax ein Lichtbild, auf dem der Beschwerdeführer mit seiner Tochter aufscheint, der Polizeiinspektion M übermittelt. Dem Beamten GI L S war dies jedoch zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers zu wenig, da es sich hiebei um ein Familienfoto handelte. Vom Eintreffen des Lichtbildes wurde der einschreitende Beamte mittels Funk bzw Telefon von der Polizeiinspektion M verständigt. Im Zuge der Amtshandlung am Ort der Anhaltung äußerte GI L S gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die Lage ernst sei und er kurz vor der Festnahme stehe. Ca fünf Minuten darauf wurde er gebeten, in das Dienstfahrzeug zu steigen, um zur Polizeiinspektion M zwecks Klärung der Identität mitzukommen. Dem Beifahrer, dem Zeugen A S, wurde die Mitfahrt verweigert. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung ohne Gegenwehr nach. Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau, M R verständigt und sie gebeten, den zu Hause vergessenen Führerschein mittels Fax an die Polizeiinspektion M zu senden. Beim Aufenthalt in der Polizeiinspektion wurde es dem Beschwerdeführer verboten, dass er sich selbst etwas zu essen besorge, jedoch wurde ihm die Möglichkeit offen gelassen, dass ihm sein Mitarbeiter etwas bringen könne, was letztendlich auch geschah. Beim Gang zur Toilette wurde er auch von einem Polizisten begleitet. Um ca 16.37 Uhr wurde der Führerschein mittels Fax an die Polizeiinspektion M übermittelt, jedoch konnte man auf dem Lichtbild keine Person erkennen. Daraufhin setzte sich der Beschwerdeführer nochmals mit seiner Ehefrau in Verbindung und ersuchte, einem persönlich Bekannten, Oberstleutnant F von der Bundespolizeidirektion G, den Vorfall zu schildern und dass dieser mit GI L S in Verbindung trete. Um ca 17.30 Uhr wurde sodann von Obstl. F fernmündlich die Identität des Beschwerdeführers gegenüber GI L S bestätigt und wurde ein neuerliches Fax vom Führerschein um 17.43 Uhr an die Polizeiinspektion M übermittelt, worauf der Beschwerdeführer am Foto erkennbar war. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin die Polizeiinspektion verlassen und wurde mit dem Dienstfahrzeug zum Fahrzeug zurückgeführt. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussagen von A S, RI G K, BI H R und BI A S sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Die drei der Polizeiinspektion M übermittelten Fax wurden in Kopie (Beilage ./A, ./B und ./C) vorgelegt und wurden ebenfalls zur Wahrheitsfindung herangezogen. Von der Einvernahme der Zeugen GI L S, M R und Obstl. M F wurde in weiterer Folge abgesehen, da die belangte Behörde den in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt außer Streit stellte und dem Beschwerdebegehren zustimmte. Insbesondere geht der der Beschwerde zu Grunde gelegte Sachverhalt auch aus einem Schreiben des GI L S vom 9. August 2005 an die Bezirkshauptmannschaft T hervor, in dem er auf Grund des Vorfalles anregte, die körperliche und geistige Eignung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Hiebei bezog er sich auf einen vom Beschwerdeführer mehrmals getätigten Satz mit dem Inhalt Weisen Sie sich aus, ob Sie überhaupt ein echter Gendarm sind. Ich fühle mich g'frotz'lt. Handelt es sich um eine versteckte Kamera? Ausdrücklich wird auch auf die Zeugenaussage von BI A S verwiesen, der angab, dass er der Polizeiinspektion M telefonisch sofort mitteilte, dass der Beschwerdeführer eine gültige Lenkberechtigung besaß. Auch stimme in der Stellungnahme von GI L S nicht, dass er die Identität des Beschwerdeführers nicht zu 100 % bestätigen konnte, da er gegenüber GI L S sehr wohl feststellte, dass es sich beim Beschwerdeführer um Herrn S R handelt und er sich hiebei sicher sei. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 23. Juni 2005 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 5. August 2005 (Postaufgabestempel: 3. August 2005) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. 2. Gemäß Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit eines Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde, wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Vorerst ist die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer zwecks Klärung der Identität auf die Polizeiinspektion M mittels Dienstfahrzeug mitgenommen wurde. Hiebei wird klargestellt, dass die von einem Sicherheitswachebeamten (ohne ausdrückliche Festnahme) ausgesprochene Aufforderung, zum Dienstfahrzeug mitzukommen, als Festnehmung zu werten ist (VfGH 23.06.1976, Slg 7829) und es keinesfalls der Ausübung physischen Zwanges bedarf, um dieses Handeln als Festnahme zu qualifizieren. Im Übrigen lässt die Gesamtbetrachtung des Ablaufes keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer wurde nämlich vom Polizeiorgan aufgefordert, zwecks Feststellung der Identität auf die Polizeiinspektion mitzukommen und es bedurfte keinesfalls die Drohung eines physischen Zwanges bei Nichtbefolgung des Befehls. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig und aus seinem Eigeninteresse (nach Auffassung der belangten Behörde) auf die Polizeiinspektion zwecks Klärung der Identität mitkam, lässt keinen Zweifel am Vorliegen einer Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt. In weiterer Folge wird die Anhaltung auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst eine Jause holen konnte und auch zur Toilette begleitet wurde. § 35 Z 1 VStG umschreibt den Haftgrund der mangelnden Identifizierbarkeit. Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls nicht möglichen (verweigerten) Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch die Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinne auch W. Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, S. 135). Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vergleiche Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit), ist jedoch klar, dass die Maßnahme zur sonstigen Identitätsfeststellung ausreichende Verlässlichkeit bieten muss und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemeinen bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl Art. 1 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil anderenfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend ins Leere liefe. In Betracht kommt daher etwa eine Identitätsbezeugung durch eine unbedenkliche dritte Person, wovon auch der Verfassungsgerichtshof implizit ausgegangen ist (vgl VfGH 05.12.2001, B 1216/00). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Anhalteort neben dem Vorweis der Bankomatkarte, Kreditkarte und der mündlichen Aussage des Zeugen A S, auch mittels Handy eine Verbindung zur Polizeiinspektion T hergestellt. Da sich der Zeuge A S nicht ausweisen konnte, war sicherlich dessen Identitätsbezeugung unzureichend. Sehr wohl war jedoch durch das fernmündliche Gespräch mit dem Zeugen BI A S - GI

L S war in Kenntnis, dass er mit einem Polizeibeamten sprach - der Identitätsbezeugung des Beschwerdeführers genüge getan. Zudem war unmittelbar darauf die Polizeiinspektion M in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine gültige Lenkberechtigung hatte (der Zeuge BI

A S gab die Daten fernmündlich nach ca fünf Minuten dorthin bekannt) und war auch ein Lichtbild (zwar nicht beglaubigt) zu dem Zeitpunkt auf der Polizeiinspektion mittels Fax eingetroffen. Dass der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge zwecks Identitätsfeststellung festgenommen wurde und auf der Polizeiinspektion ca eineinhalb Stunden angehalten wurde, stellt eine schikanöse Handlungsweise dar, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinesfalls mehr im Einklang steht. Die Identität des Beschwerdeführers war bereits vor Ort ausreichend geklärt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig war und wurde er durch die Festnahme und Anhaltung in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention konnte bei der Amtshandlung nicht festgestellt werden, da die Handlung nach der Rechtsprechung eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck bringen muss (VfSlg 10661/1985; 10848, 11095, 11.170/1986; 11327/1987, 11687/1988, 12.271/1990 u.a.). 3. Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, waren dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von ? 1.503,40 von Seiten des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (die Amtshandlung erfolgte in Vollziehung des Führerscheingesetzes) zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebühren ? 660,80 an Schriftsatzaufwand, ? 826,00 an Verhandlungsaufwand und ? 16,60 an Stempelgebührenersatz.

Schlagworte
Festnahme Identitätsfeststellung Identifizierbarkeit Identitätsbezeugung persönliche Freiheit Menschenwürde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten